LEISTUNGEN
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aur durch zwei Bedingungen eingeschränkt: der gewählte Arzt muss
gewillt sein, die Behandlung zu übernehmen und die Zahl der von ihm be-
treuten Versicherten darf eine Höchstgrenze nicht übersteigen. Der Arzt
kann seinerseits nach vorheriger Ankündigung die Streichung des Namens
eines Versicherten aus der Liste seiner Patienten beantragen,
Die Zahl der approbierten Ärzte beläuft sich in England und Schottland
auf 38,486. Jeder Arzt kann zur Kassenpraxis zugelassen werden. Im
Jahre 1924 hatten insgesamt 14,554 Ärzte Kassenpraxis ausgeübt. In
Zewissen städtischen und Landbezirken übt die Mehrheit, wenn nicht
nahezu die Gesamtheit der Ärzte Kassenpraxis aus. Durchschnittlich
Werden 1000 Versicherte von einem. Arzt betreut; indes gibt es Fälle,
Wo bis 2500 Versicherte einen Arzt gewählt haben. .
In Österreich ermächtigt das Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April
1927 die Krankenkassen, durch die Satzung anzuordnen, dass sich die
Anspruchsberechtigten. an bestimmte Ärzte zu wenden haben und dass
die Bestreitung der durch Inanspruchnahme anderer Ärzte erwachsenden
Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, von der Krankenkasse abge-
lehnt wird. Andererseits kann den Anspruchsberechtigten die Wahl
Zwischen den Ärzten des Kassensprengels freigestellt werden, die sich ver-
Pflichtet haben, die ärztliche Behandlung unter den mit der Krankenkasse
vereinbarten Bedingungen zu gewähren.
„In den Städten haben sich die Versicherten an von den Kassen angestellte
Ärzte zu wenden ; indes können die Versicherten vielfach bloss in einem
Vertragsverhältnis stehende Ärzte in Anspruch nehmen. Am Lande suchen
die Versicherten in der Regel im Vertragsverhältnis zur Kasse stehende
Ärzte auf. Die unbeschränkt freie Arztwahl wird von einer kleineren Anzahl
Yon Kassen gewährt. Bei einer Vereinskrankenkasse, die namentlich die
Versicherung von Beamten industrieller Betriebe durchführt, können sich
die Mitglieder zwischen dem Kassenarztsystem und der freien Arztwahl
Ntscheiden, Die Landwirtschaftskrankenkassen haben in dem Vertrage
den Ärzteorganisationen das Prinzip der freien Arztwahl und der Ent-
Ohnung der Ärzte nach Einzelleistungen anerkennen müssen. ,
Ra In ‚Polen legt das Gesetz kein einheitliches Arztsystem fest, was mit
Di ksicht auf die erheblichen lokalen Verschiedenheiten rätlich schien.
A Versicherten und die Familienglieder werden überwiegend in den
prabulatorien der Krankenkassen behandelt. Die Vorteile dieses Systems
ar tehen. in der leichteren Beaufsichtigung und in der Möglichkeit, moderne
lägnostische und Behandlungsmethoden anzuwenden. .
F Die von den Kassen festangestellten Ärzte stehen den Versicherten und
Kr liengliedern in den Ambulatorien zur Verfügung, Die bettlägerigen
Arenken werden vom Arzt besucht. Der Kassensprengel zerfällt in mehrere
Drbezirke ; für jeden Arztbezirk stehen mehrere Ärzte zur Verfügung.
‚9P Arztbesuch bezweckt die Stellung der Diagnose, worauf der Rayonarzt
9 Nach der Lage des Falles einen Facharzt herbeizieht oder die Überführung
N" ein Krankenhaus veranlasst. .
eh Die Zahl der Kassenärzte belief sich Ende 1923 (mit Ausnahme des
S mals preussischen. Gebietsteils und mit Ausnahme von Oberschlesien)
rd W781, d. 8. 29,5 v. H. der Gesamtzahl der Ärzte. Das Sanitätspersonal
dan Krankenkasse von Warschau umfasste im Jahre 1925 470 Personen,
x Tünter einen Chefarzt, zwei stellvertretende Chefärzte, einen Haupt-
32 eüoker, einen. klinischen Vorstand, 117 Internisten, 21 Nervenärzte,
Chirurgen, 44 Frauenärzte, 24 Augenärzte und 8 Bakteriologen.
Br ie Rumänien hat sich der Versicherte an den Rayonarzt zu wenden.
De daher in der Regel keine Wahl.
as verfügbare Sanitätspersonal zählte :
Praktische Ärzte ...
Internisten... ...
Externisten . ...
Ühirurgen . 2.0.0004
Hebammen . ... 4.
Krankenpflegerinnen . .
1923
263
7
39 n
143 156
59 64
28 28
1925
314
9
52
168
67
33