Full text : Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Gutachten von Dr. Schaertlin,

Direktor der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich,

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Können für die Durchführung der Alters» und Hinterlassenenversicherung
 die öffentlichen und privaten Versicherungskassen
 beigezogen werden?

Der Artikel 34qater der Bundesverfassung bestimmt: «Die Durchführung
(der Alters- und Hinterlassenenversicherung) erfolgt unter Mitwirkung der
Kantone; es können öffentliche und private Versicherungskassen beigezogen
werden.»
Worin diese Mitwirkung der Kantone bestehen soll und was unter der Beiziehung
 öffentlicher und privater Versicherungskassen zu verstehen ist, das
ist mit Recht nicht umschrieben, sondern der Gesetzgebung überlassen worden.
Man kann sich deswegen im besondern die Frage stellen, ob und inwiefern
öffentliche und private Kassen bei der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung
 beigezogen werden sollen und können.
Hinsichtlich der ‘privaten Versicherungsunternehmungen ist die Frage
schon zeitig vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Direktorenkonferenz
 der schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften gestellt und
von dieser in ihrer Eingabe vom 80. Mai 1924 beantwortet worden. Es Jag nahe,
die Frage der genannten Vereinigung zu stellen. Denn wer wäre gegebenenfalls
besser geeignet, die öffentliche Versicherung durchzuführen als die wohlorganisierten
 schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften, die über eine Erfahrung
 von Jahrzehnten, einen ausgebildeten Beamtenstab und ein ausgebreitetes
 Agenturnetz verfügen. Wer hböte mehr Gewähr für eine sachverständige,
 sichere Durchführung als sie, die unter der Aufsicht des Bundes
und gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
 Hunderttausenden der schweizerischen Bevölkerung den Schutz der
Lebensversicherung bieten. Sie, die schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften,
 die durch die Pflege der Volksversicherung und der Gruppenversicherung
 für die soziale Alters- und Hinterlassenenversicherung Pionierarbeit
 verrichten. Wie lautet nun die Antwort der Direktorenkonferenz? Sie
kommt mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis, dass die privaten Gesellschaften
 die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung nur gemeinsam
 durch Gründung einer besondern privaten Anstalt übernehmen könnten.
Damit wird der Verzicht auf die Beteiligung der einzelnen Gesellschaft ausgesprochen.
 Man wird mit Sicherheit annehmen dürfen, dass dieser Verzicht
hicht leichthin ausgesprochen worden ist, muss sich aber überzeugen, dass die
            
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