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die alte Reichsgarantie, die, trotz aller Umgehungen und Ver
änderungen, doch immer noch eine allzu einseitige Störung eines
modus vivendi hintenangehalten hatte, aufhörte, die deutschen
Einzelstaaten volle Souveränität erlangten, so sind auch die nach
der französischen Zeit zustande gekommenen Regelungen auf einer
ähnlichen völkerrechtlichen Grundlage errichtet worden.
Nach Vorangang des ersten Pariser Friedens vom 30. Mai 1814
(Art. 5) wurden in der Wiener Kongrefsakte vom 9. Juni 1815 in den
Artikeln 108—117 und in der deutschen Bundesakte vom 8. Juni
1815 Art. 19 vorbereitende Bestimmungen getroffen, die die Basis
für die späteren Vereinbarungen zwischen den Uferstaaten bildeten.
Die Verhältnisse der grofsen konventionellen Ströme Rhein,
Weser und Elbe sind danach in den folgenden Jahren durch die
verschiedenen Schiffahrtsakten geregelt worden.
Eine Konvention wegen des Rheins vom 24. Mai 1815 war
der Wiener Kongrefsakte mit der Bestimmung (Art. 117) angehängt
worden, dafs sie einen integrierenden Teil der Akte ausmachen
solle. Die Sitzungen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrts
angelegenheiten begannen bereits im August 1816 zu Mainz, kamen
aber erst am 81. März 1831 mit der zwischen Baden, Bayern,
Frankreich, Hessen und bei Rhein, Nassau, den Niederlanden und
Preufsen vereinbarten Rheinschiffahrtsakte zum Abschlufs.
Die Beratungen der Elbschiffahrtskommission begannen am
8. Juni 1819; die Elbschiffahrtsakte wurde am 23. Juni 1821
abgeschlossen und am 20. November 1821 von den beteiligten
Regierungen ratifiziert. Sie trat am 1. Januar 1822 für den ganzen
Lauf der Elbe in Wirksamkeit, und war z. T. vorbildlich für die
Weserakte.
Die Weserschiffahrts-Kommission, auf deren Konstituierung der
Oberpräsident von Westfalen v. Vincke im März 1816 erneuert
angetragen hatte, beriet seit dem 5. Februar 1821 in Minden, ver
einbarte die Weserschiffahrtsakte bis zum 10. September 1823 und
tauschte bis zum 14. Januar 1824 die Ratifikationen aus; die Akte
trat am 1. Mai 1824 *) in Kraft.
Die Rheinschiffahrtsregelung wurde durch den bekannten Streit
mit dem Passus jusqu’ä la mer, den die holländische Regierung
dahin auslegte, dafs sie berechtigt sei, einen Seezoll zu erheben, da
die Regelung nur die Rheinschiffahrt bis an das Meer, nicht jusque
dans la mer, bis in das Meer, laut Pariser Friedensvertrag erfasse,
r ) Statt am 1. März 1824, wie in der Akte vorgesehen. S. Smlg. der
Verordn, des Senats d. fr. Hsatdt. Bremen 1824, 4. März, S. 1, no. 1.