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Deckung des Unterschiedes zwischen Versicherungslast und Einnahmen der
Versicherung übernimmt. Und endlich kommt als dritter Weg die Verwendung
der staatlichen Mittel für Zuschüsse an die Versicherungsleistungen in
Betracht. Wir haben uns aus Gründen, die in der Folge einlässlich dargelegt
werden sollen, für diesen dritten Weg entschlossen und die beiden zuerst
genannten Lösungen abgelehnt. .
Was die Beiträge der einzelnen Versicherten betrifft, so sei an das erinnert,
was wir bereits in Abschnitt III dieser Denkschrift auseinandergesetzt6
haben. Die Beiträge sollen, um eine einfache Durchführung und eine Ausgleichung
zwischen den Versicherungskassen der einzelnen Kantone zu ermöglichen,
einheitliche sein. Die Beitragshöhe muss infolgedessen ungefähr
dem entsprechen, was auch in den mindestbemittelten Bevölkerungs-Schichten
noch regelmässig ohne Intervention des Gemeinwesens bezahlt
werden kann, da gerade die bargeldarme Bevölkerung unseres Landes
zum Teil in Kantonen wohnt, deren beschränkte Steuerkraft erheblichere
Zuwendungen an die Beiträge der Versicherten ebenfalls nicht gestattet.
In Würdigung aller dieser Verhältnisse und in Berücksichtigung der
Verfassungsvorschrift, dass der Staat nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes
leisten darf, sowie des Postulates, dass auch der aus den Mitteln der
Versicherten zu bestreitende Teil der Versicherungsleistungen noch einen realen
Wert besitzen soll, haben wir in unserm Projekt den jährlichen Beitrag der
Versicherten auf Fr. 18 für die Männer und auf Fr. 12 für die Frauen festgesetzt.
Die Minderbelastung der Frau ist gegeben, weil sie nur gegen die Folgen
des Alters versichert ist, während dem Manne für seinen höheren Beitrag zugleich
eine Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt wird. Mit der
Festsetzung der Beiträge der Versicherten in dieser Höhe ist zugleich dem psychologischen
Erfordernis Rechnung getragen, dass diese nicht dasjenige über-Schreiten
sollten, was jüngere Versicherte bei Abschluss einer Privatversicherung
für die gleiche Versicherungskombination, ohne staatliche Zuschüsse
an die Leistungen, zu bezahlen hätten. Wir gelangen damit für eine Zahl von
über 214 Millionen beitragspflichtiger Personen, die langsam ansteigt, zu einer
Einnahme von etwa Fr. 40,000,000 bei Inkrafttreten der Versicherung, wenn
wir dafür das Jahr 19833 in Aussicht nehmen, und von etwa Fr. 42,000,000
Nach 15 Jahren, in welchem Zeitpunkt nach unsern Vorschlägen, auf die
Wir zurückkommen werden, die Versicherung ihre volle Wirkung entfalten soll
(vgl. Tabelle 1 und 8).
Die Versicherung ist, wie in den vorangegangenen Abschnitten ferner
dargetan worden ist, im wesentlichen nach dem Umlageverfahren durchzuführen,
d. h. es sollen die Beitragseinnahmen im allgemeinen vorweg zur Be-Streitung
der im einzelnen Beitragsjahre ausgerichteten Versicherungsleistungen
Verwendet werden. Dabei sollen gleichzeitig die Beiträge keinen Schwankungen
unterworfen, sondern für eine längere Zeitdauer fest bestimmt sein. Das Umlageverfahren
gestattet und fordert auch seiner Natur nach eigentlich, dass die
Gesamtheit der bei Inkrafttreten des Versicherungsgesetzes vorhandenen