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seien sie nun aus Beitragseinnahmen bestritten oder aus öffentlichen Mitteln,
von einer einzigen Stelle aus erfolgt. Diese Stelle ist die kantonale Versicherungs-
kasse. Sodann wird damit zum Ausdruck gebracht, dass auch die Zuschüsse
aus öffentlichen Geldern Versicherungsleistungen sind, dass sie eine blosse
Erhöhung der aus den Beitragseinnahmen bestrittenen Leistungen darstellen,
und dass es sich nicht etwa um Zuwendungen besonderer Art handelt, die der
Armenpflege nahestehen.
Ebenso unzweckmässig wäre eine einlässliche bundesrechtliche Ordnung
der Bedingungen, unter denen im Kinzelfalle eine Leistungserhöhung aus öffent-
lichen Mitteln Platz greifen soll. Zwar wird der Bund, der den Kantonen zu-
handen der kantonalen Kasse bedeutende Summen zur Erhöhung der Leistungen
zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen haben, dass die Verteilung dieser Gelder
in einer dem Charakter der Versicherung entsprechenden Weise erfolge. Soll
diese, wie wir festgestellt haben, den breiten Schichten der Bevölkerung er-
möglichen, mit Hilfe des Staates in besserer Weise als bisher für die Folgen
des Alters und für die Hinterlassenen im Falle des Todes vorzusorgen, so müssen
auch die vom Staate bereitgestellten Mittel auf entsprechend breiter Basis
verteilt werden. Dies schliesst eine Beschränkung der Leistungszuschüsse aus
öffentlichen Mitteln bloss auf Arme und Bedürftige im engern Sinne aus. Eine
solche würde angesichts der grossen Zuwendungen des Staates eine beschränkte
Zahl von Personen unverhältnismässig begünstigen, während die Mehrzahl der
Versicherten, denen die soziale Versicherung auch dienen will, nur das an
Leistungen erhielte, was aus ihrem geringen Beitrag und den Arbeit-
geberbeiträgen gespiesen werden kann und was sie schliesslich ohne wesent-
lich höhere Belastung in der Privatversicherung bei Versicherungsnahme in
jüngeren Jahren auch erhalten könnten. Die Leistungserhöhung aus öffent-
lichen Mitteln soll deshalb in der allgemeinen Volksversicherung wegen ihres
sozialen Charakters der Grosszahl der Rentenbezüger zukommen. Nur diejenigen
sollen von ihr ausgeschlossen sein, deren Auskommen nach Eintritt des Ver-
sicherungsfalles in genügender Weise sonst sichergestellt wird und deren Lage
infolgedessen die Zuwendung öffentlicher Gelder an sie nicht rechtfertigt, Es
wird sich dabei vor allem um vermögende Personen handeln oder um solche,
die kraft ihrer früheren Tätigkeit oder sonst aus irgendeinem (jrunde aus-
reichende Pensionen und Renten beziehen.
Bei aller Wahrung des entwickelten Grundsatzes müssen aber doch bei
Bemessung der Leistungszuschüsse im Einzelfalle und bei der näheren Um-
schreibung des Kreises der Zuschussberechtigten die verschiedenen Bedürf-
nisse der einzelnen Landesgebiete Berücksichtigung finden, Daher hat sich der
Bund auf diesem Gebiete auf die Aufstellung einiger Rahmenvorschriften zu
beschränken, bestimmt, dem Grundsatze Nachachtung zu verschaffen, während
die Normierung der näheren Voraussetzungen für die Leistungserhöhung aus
öffentlichen Mitteln den Kantonen überlassen bleibt. Diese stehen den Ver-
hältnissen näher als. der Bund und sind deshalb besser in der Lage, die
wechselnden massgebenden Tatsachen in den verschiedenen Landesgebieten