Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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seien sie nun aus Beitragseinnahmen bestritten oder aus öffentlichen Mitteln, 
von einer einzigen Stelle aus erfolgt. Diese Stelle ist die kantonale Versicherungs- 
kasse. Sodann wird damit zum Ausdruck gebracht, dass auch die Zuschüsse 
aus öffentlichen Geldern Versicherungsleistungen sind, dass sie eine blosse 
Erhöhung der aus den Beitragseinnahmen bestrittenen Leistungen darstellen, 
und dass es sich nicht etwa um Zuwendungen besonderer Art handelt, die der 
Armenpflege nahestehen. 
Ebenso unzweckmässig wäre eine einlässliche bundesrechtliche Ordnung 
der Bedingungen, unter denen im Kinzelfalle eine Leistungserhöhung aus öffent- 
lichen Mitteln Platz greifen soll. Zwar wird der Bund, der den Kantonen zu- 
handen der kantonalen Kasse bedeutende Summen zur Erhöhung der Leistungen 
zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen haben, dass die Verteilung dieser Gelder 
in einer dem Charakter der Versicherung entsprechenden Weise erfolge. Soll 
diese, wie wir festgestellt haben, den breiten Schichten der Bevölkerung er- 
möglichen, mit Hilfe des Staates in besserer Weise als bisher für die Folgen 
des Alters und für die Hinterlassenen im Falle des Todes vorzusorgen, so müssen 
auch die vom Staate bereitgestellten Mittel auf entsprechend breiter Basis 
verteilt werden. Dies schliesst eine Beschränkung der Leistungszuschüsse aus 
öffentlichen Mitteln bloss auf Arme und Bedürftige im engern Sinne aus. Eine 
solche würde angesichts der grossen Zuwendungen des Staates eine beschränkte 
Zahl von Personen unverhältnismässig begünstigen, während die Mehrzahl der 
Versicherten, denen die soziale Versicherung auch dienen will, nur das an 
Leistungen erhielte, was aus ihrem geringen Beitrag und den Arbeit- 
geberbeiträgen gespiesen werden kann und was sie schliesslich ohne wesent- 
lich höhere Belastung in der Privatversicherung bei Versicherungsnahme in 
jüngeren Jahren auch erhalten könnten. Die Leistungserhöhung aus öffent- 
lichen Mitteln soll deshalb in der allgemeinen Volksversicherung wegen ihres 
sozialen Charakters der Grosszahl der Rentenbezüger zukommen. Nur diejenigen 
sollen von ihr ausgeschlossen sein, deren Auskommen nach Eintritt des Ver- 
sicherungsfalles in genügender Weise sonst sichergestellt wird und deren Lage 
infolgedessen die Zuwendung öffentlicher Gelder an sie nicht rechtfertigt, Es 
wird sich dabei vor allem um vermögende Personen handeln oder um solche, 
die kraft ihrer früheren Tätigkeit oder sonst aus irgendeinem (jrunde aus- 
reichende Pensionen und Renten beziehen. 
Bei aller Wahrung des entwickelten Grundsatzes müssen aber doch bei 
Bemessung der Leistungszuschüsse im Einzelfalle und bei der näheren Um- 
schreibung des Kreises der Zuschussberechtigten die verschiedenen Bedürf- 
nisse der einzelnen Landesgebiete Berücksichtigung finden, Daher hat sich der 
Bund auf diesem Gebiete auf die Aufstellung einiger Rahmenvorschriften zu 
beschränken, bestimmt, dem Grundsatze Nachachtung zu verschaffen, während 
die Normierung der näheren Voraussetzungen für die Leistungserhöhung aus 
öffentlichen Mitteln den Kantonen überlassen bleibt. Diese stehen den Ver- 
hältnissen näher als. der Bund und sind deshalb besser in der Lage, die 
wechselnden massgebenden Tatsachen in den verschiedenen Landesgebieten
	        
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