Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Was die Beteiligung der Kantone betrifft, so wird sie sich, wie aus unserer 
Darstellung über die Entwicklung der Inanspruchnahme der öffentlichen 
Gelder und aus Tabelle Nr. 2 hervorgeht, während der Übergangszeit zwischen 
4 und 6 Millionen Franken bewegen, um gleich wie diejenige des Bundes erst 15 
Jahre nach Inkrafttreten der Versicherung, also mutmasslich im Jahre 1949, 
das volle Mass von Fr. 18—-19 Millionen jährlich zu erreichen. Auf den Kopf der 
Bevölkerung umgerechnet, wird somit die Belastung der Kantone bis zu diesem 
Zeitpunkt Fr. 1 bis Fr. 1.50 nicht übersteigen und erst dann etwa Fr. 4. 50 jährlich 
erreichen. Dazu kommt die Belastung aus der Bezahlung unerhältlicher 
Beiträge der Versicherten, die in der ganzen Schweiz Fr. 2 Millionen im Jahr 
nicht übersteigen dürfte und welche die Kantone in der Hauptsache auf die 
Gemeinden überwälzen werden, bei denen dieser Belastung eine nicht uner- 
hebliche Entlastung im Armenwesen gegenüberstehen wird. 
Die Frage der Inanspruchnahme der Kantone wird mit ihnen noch ein- 
lässlich erörtert werden. Es liegt uns ferne, uns in die kantonale Finanzpolitik 
einmischen und den Kantonen Ratschläge erteilen zu wollen. Wir glauben 
aber, dass gerade die bescheidene Belastung während der Übergangsperiode 
von 15 Jahren ihnen, ähnlich wie dem Bunde, gestatten wird, sich auf die 
Zeit der vollen Belastung einzurichten und so diese erträglich zu gestalten. 
Eine Reihe von Kantonen hat in weitsichtiger Weise vor Jahren sehon oder 
in der letzten Zeit Versicherungsfonds angelegt, welche zur ganzen oder teil- 
weisen Bestreitung der kantonalen Zuwendungen an eine Alters- und Hin- 
terlassenenversicherung bestimmt sind. Andere Kantone werden vielleicht 
diesem Beispiele nachfolgen. Die Finanzlage der meisten Kantone hat sich 
heute erheblich gebessert. Die Rechnungen schliessen in den wenigsten 
Kantonen noch mit Defiziten, in den meisten mit Überschüssen ab. So dürfte 
es den Kantonen möglich sein, schon vor Inkrafttreten der Versicherung und 
auch. nachher während der Übergangszeit von 15 Jahren Mittel für die spätere 
Periode stärkerer Belastung zurückzulegen. Auf diese Weise wird auch bei 
den Kantonen ein gewisser Ausgleich erzielt, der ihnen gestatten dürfte, 
die jährlichen Zuwendungen an die Versicherung aus allgemeinen Staats- 
mitteln dauernd auf einer angemessenen, im wesentlichen gleichmässigen 
Höhe zu behalten, ohne als Folge eines sprunghaften Steigens ihrer Bean- 
spruchung Finanzierungsschwierigkeiten gewärtigen zu müssen. 
YI. Die Zusatzversicherung der Kantone. 
Art, 34water der Bundesverfassung beauftragt den Bund, die Alters- und 
Hinterlassenenversicherung, später die Invalidenversicherung einzuführen. Die 
Form entspricht derjenigen des Art. 34% der Verfassung, der den Bund mit 
der Einführung der Kranken- und Unfallversicherung beauftragte, auf welchen 
Gebieten die Kantone heute nur noch soweit legiferieren können, als sie im 
Bundesgesetze über die Kranken- und Unfallversicherung vom 18. Juni 1911 
dazu ausdrücklich ermächtigt worden sind.
	        
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