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Invalidenrenten stehen, oder deren Rente durch Be—
zahlung einer Absindungssumme abgelöst ist, wird
der Lohn nach der Leistungsfähigkeit in dem ihnen
zugewiesenen Arbeitsfach bemessen. Der Bruchteil
der Erwerbsfähigkeit, der der Renteufestsetzung zu—
grunde liegt, darf hierbei nicht als Maßstab dienen.
Die Renten und Zulagen dürfen auf den Lohn nicht
angerechnet werden. Der Lohn wird durch den Vor—⸗
stand der Behörde unter Mitwirkung der Arbeiter—
vertretung festgesetzt Bei Aenderungen in der
Leistungsfähigkeit ist der Lohn neu festzusetzen. Bei
Streit entscheidet der Vorstand der Behörde unter
Mitwirkung der gesetzlichen Arbeitervertretung.
Diensibefreiung mit und ohne Lohnfortzahlung.
1) Bei Arbeitsversäumnis wegen schwerer Er—
krankung des Ehegatten, der Kinder oder der
im Haushalt des Arbeiters lebenden Eltern
kann, wenn nach ärztlicher Bestätigung die
Pflege des Kranken durch den Arbeiter uner—
läßlich ist und eine andere Person zur Pfllege
nicht beschafft werden kann, die Fortzahlung des
Lohnes aus Anlaß des Krankheitsfalles nur
einmal bis zur Höchstdauer von 8 Tagen ge—
währt werden.
2.) Fortzahlung des Lohnes für höchstens 2 Tage
kann gewährt werden bei Todesfällen des Ehe—
gatten, der Eltern, der Kinder und Geschwister
des Arbeitnehmers.