Object: Finanzwissenschaft

A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. 
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mit den Institutionen der Vergangenheit. In gewissem Sinne ist 
die Steuer schon in dem Institute der feudalen Leistungen ver 
borgen ; auch der feudale Grundherr lebt von den Steuern der in 
seinen Machtbereich gehörigen Untertanen. Dies Gebilde ahmten 
die Herrscher nach, um die infolge der Auflösung des feudalen 
Systems eingetretene Verminderung ihres grundherrlichen Einkom 
mens auf diese Weise zu ersetzen. 
2. Es gibt wenig wissenschaftliche Begriffe, auf deren Fest 
setzung die Fachmänner größere geistige Arbeit — die freilich 
manchmal dem geistreichen Spiel sehr ähnlich sah — verwendeten, 
als auf die des Steuerbegriffes, trotzdem ja die wesentlichen Be 
standteile dieses Begriffes ohne große Schwierigkeit festgesetzt 
werden können, was aber darüber hinausgeht, muß eher als Scho 
lastizismus betrachtet werden. Aus unseren früheren Erörte 
rungen ergibt sich, daß die neuere Entwicklung des volkswirtschaft 
lichen Lebens und die damit fortschreitende Arbeitsteilung eine 
solche Scheidung der Organe der privatwirtschaftlichen und staat 
lichen Tätigkeit hervorrief, deren Folge, daß zur Ernährung der 
nun bloß öffentliche Funktionen versehenden staatlichen Organe 
auf andere Weise nicht gesorgt werden kann, als daß wir einen 
Teil des Einkommens der Privatwirtschaft für dieselben in Anspruch 
nehmen. Dementsprechend ist die Steuer, denn so benennen wir 
den betreffenden Gütervorrat, ein Teil des Privateinkommens, 
welcher zur Deckung des Staatsbedarfs in Anspruch genommen 
wird. Und da im Interesse eines geordneten Staatshaushaltes die 
Festsetzung dieses Einkommens nicht der Willkür des einzelnen 
überlassen werden kann, obwohl dies, wie auch die Geschichte lehrt, 
mit dem Begriffe der Steuer nicht im Widerspruch wäre, so wird 
die Steuer zu einer öffentlich-rechtlichen Tatsache, zu einem öffent 
lich-rechtlichen Begriff. Dementsprechend ist die Steuer die 
größtenteils in Geld erfüllte Leistung der Staatsangehörigen oder 
Staatszugehörigen, welche der allgemeinen Deckung des Staats 
bedarfes zu dienen hat. Immer soll aber vor Augen gehalten 
werden, daß die Steuer ein Produkt der Einkommensverteilung ist 
und mit dem System der Einkommensverteilung sich ändert. Da 
bei dem gegenwärtigen System der Einkommensverteilung das Na 
tionaleinkommen vor allem den Privatwirtschaften zugewiesen wird, 
so ist die Steuer dem Privateinkommen zu entnehmen. Würde 
dagegen im sozialistischen Staate das Nationaleinkommen dem Staate 
zugewiesen werden, so würde nicht der dem Staate zu gewährende 
Teil demselben entnommen werden wie jetzt, sondern umgekehrt,
	        
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