A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer.
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mit den Institutionen der Vergangenheit. In gewissem Sinne ist
die Steuer schon in dem Institute der feudalen Leistungen ver
borgen ; auch der feudale Grundherr lebt von den Steuern der in
seinen Machtbereich gehörigen Untertanen. Dies Gebilde ahmten
die Herrscher nach, um die infolge der Auflösung des feudalen
Systems eingetretene Verminderung ihres grundherrlichen Einkom
mens auf diese Weise zu ersetzen.
2. Es gibt wenig wissenschaftliche Begriffe, auf deren Fest
setzung die Fachmänner größere geistige Arbeit — die freilich
manchmal dem geistreichen Spiel sehr ähnlich sah — verwendeten,
als auf die des Steuerbegriffes, trotzdem ja die wesentlichen Be
standteile dieses Begriffes ohne große Schwierigkeit festgesetzt
werden können, was aber darüber hinausgeht, muß eher als Scho
lastizismus betrachtet werden. Aus unseren früheren Erörte
rungen ergibt sich, daß die neuere Entwicklung des volkswirtschaft
lichen Lebens und die damit fortschreitende Arbeitsteilung eine
solche Scheidung der Organe der privatwirtschaftlichen und staat
lichen Tätigkeit hervorrief, deren Folge, daß zur Ernährung der
nun bloß öffentliche Funktionen versehenden staatlichen Organe
auf andere Weise nicht gesorgt werden kann, als daß wir einen
Teil des Einkommens der Privatwirtschaft für dieselben in Anspruch
nehmen. Dementsprechend ist die Steuer, denn so benennen wir
den betreffenden Gütervorrat, ein Teil des Privateinkommens,
welcher zur Deckung des Staatsbedarfs in Anspruch genommen
wird. Und da im Interesse eines geordneten Staatshaushaltes die
Festsetzung dieses Einkommens nicht der Willkür des einzelnen
überlassen werden kann, obwohl dies, wie auch die Geschichte lehrt,
mit dem Begriffe der Steuer nicht im Widerspruch wäre, so wird
die Steuer zu einer öffentlich-rechtlichen Tatsache, zu einem öffent
lich-rechtlichen Begriff. Dementsprechend ist die Steuer die
größtenteils in Geld erfüllte Leistung der Staatsangehörigen oder
Staatszugehörigen, welche der allgemeinen Deckung des Staats
bedarfes zu dienen hat. Immer soll aber vor Augen gehalten
werden, daß die Steuer ein Produkt der Einkommensverteilung ist
und mit dem System der Einkommensverteilung sich ändert. Da
bei dem gegenwärtigen System der Einkommensverteilung das Na
tionaleinkommen vor allem den Privatwirtschaften zugewiesen wird,
so ist die Steuer dem Privateinkommen zu entnehmen. Würde
dagegen im sozialistischen Staate das Nationaleinkommen dem Staate
zugewiesen werden, so würde nicht der dem Staate zu gewährende
Teil demselben entnommen werden wie jetzt, sondern umgekehrt,