Full text : Finanzwissenschaft

A.  I.  Abschnitt.  Begriff  der  Steuer.

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nur  in  einem  Minimum  der  Fälle  wird  Zwang  angewendet.  Am
besten  würde  die  Steuer  mit  der  Bezeichnung  als  staatsrechtlicher
Beitrag  charakterisiert  werden.
c)  Die  Pflicht  der  Steuerleistung  ist  nicht  bloß  Folge  der
Staatsbürgerschaft,  sondern  oft  schon  Folge  der  bloßen  tatsächlichen,
eventuell  vorübergehenden  Zugehörigkeit  zum  Staate,  des  Aufenthaltes ­
  innerhalb  eines  Staatsgebietes,  der  dort  ausgeübten  produktiven ­
  Tätigkeit,  der  dort  vollzogenen  Konsumtion,  des  dort  befindlichen ­
  Besitztums.  Nicht  ein  spezielles  Verhältnis  des  einzelnen
zum  Staate,  sondern  die  allgemeine  Natur  der  rechtlichen  oder
tatsächlichen,  wirtschaftlichen  Zugehörigkeit  zum  Staate  begründet
die  Steuerpflicht.  Die  Steuer  fließt  aber  nicht  bloß  aus  dem  staatsbürgerlichen ­
  Verhältnis,  sondern  auch  aus  Verhältnissen  loserer
Natur,  die  aber  doch  in  irgendeiner  Weise  den  Schutz  des  Staates
mit  sich  bringen.
d)  Die  Eigentümlichkeit  der  Steuer  ist  ferner  darin  zu  suchen,
daß  sie  in  der^  Regel  —  von  einzelnen  Fällen  abgesehen  —  das
allgemeine  Deckungsmittel  des  Staatsbedarfes  bildet.  Wie  oben  erörtert
wurde,  so  entwickeln  sich  im  Laufe  des  Fortschrittes  im  Staatsleben ­
  immer  mehr  die  eigentlichen  Staatsfunktionen,  während  die
privatwirtschaftlichen  Funktionen  des  Staates  immer  mehr  zusammenschrumpfen. ­
  Der  Staat  lebt  dem  Glanzen  und  das  Ganze
lebt  dem  Staate  als  Staatsbürger  und  sich  und  seiner  Familie  als
Einzelperson.  Indem  aber  der  Staat  dem  Ganzen  lebt,  kann  er
auch  das  Ganze  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  in  Anspruch
nehmen.  Dementsprechend  bildet  die  Steuer  den  allgemeinen  Fond
zur  Deckung  der  staatlichen  Bedürfnisse;  hierin  kommt  zum  Ausdruck, ­
  was  der  Staat  dem  Ganzen  leistet;  hierin  liegt  der  Unterschied ­
  gegenüber  den  Gebühren,  deren  Grundlage  jene  Dienstleistungen ­
  sind,  die  der  Staat  dem  einzelnen  bietet.  Darum  bilden
die  Gebühren  den  speziellen  Fond  zur  Deckung  des  Staatsbedarfes.
Die  Wurzel  der  Besteuerung  muß  darin  gesucht  werden,  daß  der
Staat  sein  eigenes  Leben  lebt  und  darum  seine  Staatsbürger  in
Anspruch  nehmen  kann,  während  jene  Auffassung,  welche  die  selbständige ­
  Ration  der  Staatstätigkeit  nicht  anerkennt,  sondern  im
Staate  nur  die  kollektive  Befriedigung  von  im  Grunde  individuellen
Bedürfnissen  sieht,  nur  eine  Quelle  des  staatlichen  Einkommens  anerkennen ­
  kann,  nämlich  Leistung  und  Gegenleistung;  für  diese  Auffassung ­
  ist  die  Steuer  der  Preis  für  staatliche  Leistungen.
3.  Wenn  wir  die  Entwicklung  des  Steuerbegriffes  verfolgen,  so
sehen  wir,  daß  sich  drei  Richtungen  unterscheiden  lassen,  die  sich
gewissermaßen  national  scheiden.  Die  eine  Richtung  vertritt  Eng-
            
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