A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer.
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nur in einem Minimum der Fälle wird Zwang angewendet. Am
besten würde die Steuer mit der Bezeichnung als staatsrechtlicher
Beitrag charakterisiert werden.
c) Die Pflicht der Steuerleistung ist nicht bloß Folge der
Staatsbürgerschaft, sondern oft schon Folge der bloßen tatsächlichen,
eventuell vorübergehenden Zugehörigkeit zum Staate, des Aufenthaltes
innerhalb eines Staatsgebietes, der dort ausgeübten produktiven
Tätigkeit, der dort vollzogenen Konsumtion, des dort befindlichen
Besitztums. Nicht ein spezielles Verhältnis des einzelnen
zum Staate, sondern die allgemeine Natur der rechtlichen oder
tatsächlichen, wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Staate begründet
die Steuerpflicht. Die Steuer fließt aber nicht bloß aus dem staatsbürgerlichen
Verhältnis, sondern auch aus Verhältnissen loserer
Natur, die aber doch in irgendeiner Weise den Schutz des Staates
mit sich bringen.
d) Die Eigentümlichkeit der Steuer ist ferner darin zu suchen,
daß sie in der^ Regel — von einzelnen Fällen abgesehen — das
allgemeine Deckungsmittel des Staatsbedarfes bildet. Wie oben erörtert
wurde, so entwickeln sich im Laufe des Fortschrittes im Staatsleben
immer mehr die eigentlichen Staatsfunktionen, während die
privatwirtschaftlichen Funktionen des Staates immer mehr zusammenschrumpfen.
Der Staat lebt dem Glanzen und das Ganze
lebt dem Staate als Staatsbürger und sich und seiner Familie als
Einzelperson. Indem aber der Staat dem Ganzen lebt, kann er
auch das Ganze zur Befriedigung seiner Bedürfnisse in Anspruch
nehmen. Dementsprechend bildet die Steuer den allgemeinen Fond
zur Deckung der staatlichen Bedürfnisse; hierin kommt zum Ausdruck,
was der Staat dem Ganzen leistet; hierin liegt der Unterschied
gegenüber den Gebühren, deren Grundlage jene Dienstleistungen
sind, die der Staat dem einzelnen bietet. Darum bilden
die Gebühren den speziellen Fond zur Deckung des Staatsbedarfes.
Die Wurzel der Besteuerung muß darin gesucht werden, daß der
Staat sein eigenes Leben lebt und darum seine Staatsbürger in
Anspruch nehmen kann, während jene Auffassung, welche die selbständige
Ration der Staatstätigkeit nicht anerkennt, sondern im
Staate nur die kollektive Befriedigung von im Grunde individuellen
Bedürfnissen sieht, nur eine Quelle des staatlichen Einkommens anerkennen
kann, nämlich Leistung und Gegenleistung; für diese Auffassung
ist die Steuer der Preis für staatliche Leistungen.
3. Wenn wir die Entwicklung des Steuerbegriffes verfolgen, so
sehen wir, daß sich drei Richtungen unterscheiden lassen, die sich
gewissermaßen national scheiden. Die eine Richtung vertritt Eng-