Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

24 Zusammenschluß durch Aktienerwerb oder Aktientausch 
stärkeren Unternehmungen die eingegangenen Verpflichtungen als 
Jästige Beschränkungen empfinden und zu beseitigen trachten. Bei den 
Interessengemeinschaften werden dagegen die Verträge auf lange Zeit, 
oft auf 30 bis 90 Jahre, geschlossen, weil sie sich nicht bloß auf bestimmte 
Waren, sondern auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehen und daher 
gegenseitig einen so tiefen Einblick in die Geschäftsgebarung gewähren, 
daß eine vorzeitige Lösung im folgenden freien. Konkurrenzkampf 
schädlich wirken könnte. 
12. Zusammenschluß durch Aktienerwerb oder 
Aktientausch 
Die moderne Form der Kapitalsassoziation in Aktiengesellschaften 
ermöglicht einen wirtschaftlichen Zusammenschluß ohne Aufhebung 
der rechtlichen Selbständigkeit. Wenn eine Aktiengesellschaft Aktien 
einer anderen besitzt, so kann sie eine Einheitlichkeit der Geschäfts- 
politik für beide durchsetzen, obwohl formell in der Stellung beider 
nichts geändert wird. Sie kann solche Aktien ohne Wissen und Willen 
der anderen kaufen, um einen Einfluß auf sie zu gewinnen, wozu schon 
eine Minderheit genügt. Eine Steigerung des Aktienbesitzes bis zur 
Mehrheit ist nicht notwendig, weil im Wesen der dadurch entstehenden 
Interessengemeinschaft nur eine Beeinflussung und nicht eine Be- 
herrschung liegt. Letztere ist das Ziel der Haltegesellschaft (holding 
company), die gewöhnlich mehrere Unternehmungen zusammenfaßt 
und ihr Schwergewicht in dem beherrschenden Besitz von Aktien anderer 
Unternehmungen und nicht in der eigenen Produktion sucht. Auf diese 
Weise werden häufig kleinere Unternehmungen an größere Unter- 
nehmungen angegliedert, wenn die mit persönlichen Schwierigkeiten, 
besonderen Steuern und höherem Kapitalsaufwand verbundene voll. 
ständige Verschmelzung vermieden werden soll. 
Während in dem eben geschilderten Falle auch ohne Beherrschung 
durch eine Aktienmehrheit ein Verhältnis der Über- und Unterordnung 
geschaffen wird, kann eine vollständige Parität in der Stellung der 
vereinigten Gesellschaften durch gegenseitigen Aktientausch erreicht 
werden. Jede Gesellschaft erwirbt von der anderen ein Aktienpaket 
und behält es im Portefeuille, so daß auch in diesem Falle jede Gesellschaft. 
rechtlich vollkommen selbständig bleibt, wirtschaftlich aber durch eine 
andere gebunden ist und ihrerseits die andere bindet. Ein solcher Aktien- 
tausch unterscheidet sich von jenem, durch welchen eine Verschmelzung 
angebahnt wird, weil da die aufgenommenen Aktien nicht im Portefeuille 
gehalten werden können, sondern vernichtet werden müssen. Eine 
Haltegesellschaft kann auch durch Tausch.ihrer Aktien gegen solche:
	        
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