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Deutschlands Auslandsanleihen.
Golddiskontbank bei amerikanischen Banken oder den von der
holländischen Regierung gewährten Revolvingkredit von
140 Mill. Gulden.
Die Auslandsanleihen lassen sich weiter gruppieren nach
Anleihen von öffentlich-rechtlichen Verbänden (Reich, Ländern,
Kommunalverbänden), staatlich garantierten Anleihen, Anleihen
von Unternehmungen, deren Aktien ganz oder teilweise im staat-
lichen oder kommunalen Besitz sind, und Anleihen von Privat-
unternehmungen. In dieser Arbeit ist eine von dieser üblichen
Gruppierung abweichende Gruppierung durchgeführt, nämlich in
Anleihen des Reichs (Dawes-Anleihe), der Länder,
der Kommunalverbände, der Elektrizitäts-
werke,derIndustrie,der Verkehrs-und Waren-
haus-Gesellschaften, der Kreditinstitute, der
Kirche. Es ist aber in den einzelnen Abschnitten auf den
Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen Anleihen, öffentlich-
rechtlich beeinflußten Anleihen und Privatanleihen stets hin-
yewiesen.
Eine besondere Klasse von Anleihen bilden die mit Be-
zugsrechten auf Aktien (stock purchase warrants) oder
mit Gewinnbeteiligungsscheinenausgestatte-
ten Anleihen. Die Form der convertible bonds ist dagegen
unter den Auslandsanleihen bisher nicht vertreten gewesen ?).
Mit Bezugsrechten auf Aktien sind die in Tab. 1 zusammen-
gestellten Anleihen ausgestattet, ferner die nicht aufgelegten An-
leihen der Zellstoffabrik Waldhof und der Feldmühle Papier- und
Zellstoffwerke (vgl. S. 86).
Mit Gewinnbeteiligungsscheinen (warrants for contingent
additional interest) ist die vom 1. September 1926 datierte
24-MilL-$-Anleihe des Siemens-Konzerns und die vom 1. Juli
1927 datierte zweite Anleihe Serie A der Vereinigten Stahlwerke
ausgestattet.
Die Anleihe des Siemens-Konzerns nimmt auch insofern eine
besondere Stellung ein, als nur Teilzertifikate (allotment certifi-
cates) in Höhe von 50% des Anleihebetrags von 24 Mill. $ zur
Auflegung gelangten. Gegen Einzahlung der zweiten Hälfte er-
halten die Inhaber der Zertifikate die endgültigen Obligationen.
Der Umtausch muß spätestens bis 1929 erfolgen; die Gesellschaft
kann aber schon vorher mit 60 tägiger Voranzeige zur Einzahlung
auffordern, sei es im ganzen oder in zwei Raten, deren Höhe aber
mindestens 25% betragen muß.
*) Dagegen war die Tilgung nicht aufgelegter Anleihen durch den
Bezug von Aktien in zwei Fällen vereinbart, nämlich bei der 4-Mill-Mark-
Anleihe der Kokswerke & Chemischen Fabriken und bei der 100 000-£-
Anleihe der Polyphonwerke (vgl. S. 84 und 87\.