V. Ladenschluß — 88 41 bis 48 193
bahnen im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister
den Ladenschluß und das Austragen und den Verkauf
von Waren außerhalb fester Betriebsstätten regeln.
Anmerkung:
8414 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 89 (S. 45),
GO. 8 410 (S. 63).
842
Geschäftsschluß im Friseurgewerbe
Für die gesamte Tätigkeit im Friseurgewerbe gelten
die Vorschriften des 839 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1und
Abs. 3, des 840 und des 841, soweit jedoch die Tätig-
keit dem Verkehrsgewerbe zuzurechnen ist, die des 8412
entsprechend. An den Tagen vor Sonn- und Festtagen
darf die Tätigkeit jedoch bis acht Uhr abends ausgeübt
werden.
Anmerkung:
542 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 89 6S. 45).
843
Geschäftsschluß bei Apotheken
(1) Die Apotheken sind insoweit als offene Verkaufs—
stellen anzusehen, als es sich um den Verkauf von Waren
handelt, die nicht der Verhütung, Linderung oder Heilung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, den Zwecken
der Desinfektion oder der Krankenpflege dienen. Der
Reichsarbeitsminister und der Reichsminister des Innern
können durch Verordnung mit Zustimmung des Reichsrats
die unter Satz 1 fallenden Waren näher bezeichnen.
(2) Die Landesbehörde kann für eine oder mehrere Ge—
meinden anordnen, daß abwechselnd ein Teil der Apo—
theken an Werktagen von einer bestimmten Stunde an,
jedoch nicht vor sieben Uhr abends, und an Sonn⸗- und
Festtagen ganz oder während bestimmter Stunden ge—
schlossen sein muß, auch wenn in ihnen keine Arbeitnehmer