Contents : Die Volkswirthschaftslehre

§  80.  81.  Güterumlauf  im  Allgemeinen.  175
gen  der  Communicationsmittel  den  Ucbergang  der  Producte  an
den  schließlichen  Verbraucher  abkürzen,  und  bei  dichterer  Bevölkerung ­
  die  sich  gegenseitig  ergänzenden  Wirthschaften  einander
näher  rücken;  dabei  regelmäßiger,  weil  der  Umsatz  überwiegender
durch  besondere,  nur  zum  Zweck  des  Wiederverkaufs  kaufende
Kaufleute  vermittelt  wird,  sich  nicht  mehr  hauptsächlich  aus  bestimmte ­
  Marktzeiten  beschränkt,  ununterbrochener  stattfindet,  und
Umlaufsstockungen  seltener  eintreten;  endlich  auch  unbeengter,  weil
viele  in  früherer  Zeit  den  Verkehr  hemmende  Hindernisse  mit
steigender  Rechtssicherheit,  völligerer  Ausbildung  des  Privateigcuthums
  und  allgemeinerer  Anerkennung  der  persönlichen  Freiheit ­
  hinwegfallen.  Dieser  innerhalb  der  Volkswirthschaft  jedes
einzelnen  Landes  rücksichtlich  des  Güterumlaufes  wahrzunehmende
Entwickelungsgang  tritt  übrigens  auch  bei  der  Weltwirthschaft
in  ganz  gleicher  Weise  ein  und  verläuft  da  lediglich  langsamer,
indem  der  internationale  Verkehr  zwischen  verschiedenen  Völkern
sich  doch  erst  weit  später  allseitig  hebt,  als  der  nationale.
9  81.
Infolge  hiervon  wächst  schließlich  auch  ebenmäßig  die
Concurrenz  (§  11).  Diese  ist  unbeschränkt,  insofern  es  den
Privatwirthschaften  unbenommen  bleibt,  ihr  wirthschaftliches
Eigeninteresse,  dessen  sittlich  berechtigte  Bethätigung  zugleich
das  Gemeinwohl  fördern  kann,  im  Verkehr  beliebig  zu  wahren
und  soweit  ausschließlich  zu  verfolgen,  als  gleiche  Rechte
Anderer  dies  zulassen.
Gänzlich  schrankenlose  Concurrenz  hat  es  niemals  gegeben,
sondern  immer  nur  eine  solche,  welche  sich  innerhalb  der  durch
die  bestehende  Rechtsordnung  gezogenen  Grenzen  mehr  oder
weniger  frei  zu  bewegen  vermag.  Dieselbe  erscheint  daher  unbeschränkt, ­
  falls  sic  nicht  durch  besondere  Vorrechte  Einzelner  und
bevormundende  Einwirkungen  seitens  des  Staats  re.  beengt,
sondern  lediglich  durch  die  Gleichberechtigung  Anderer  und  die
herrschende  Sitte  in  Schranken  gehalten  wird.
Dabei  hängt  ihre  wahre  Stärke  keineswegs  ettva  allein
von  der  Anzahl  der  miteinander  um  Absatz  Wetteifernden,
sondern  vielmehr  von  Menge  und  Güte  der  mitwerbenden
Leistungen,  und  somit  voit  deren  Verschiedengrndigke.it  ab.
            
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