705.-7i2.
114
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhrverbote
705.
Papier und Pappe aus Asbest, in Bogen, Rollen oder Platten, auch
mit Einlagen von Draht oder Drahtgeflecht aus unedlen Metallen
oder Legierungen unedler Metalle, ungeformt (unbeschnitten oder
nur rechtwinklig beschnitten): geformt, auch durchlocht; Asbestzementplatten
(Fiberzementplatten, Asbestzementschiefer).
.1, 0
706.
Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in Verbindung
mit anderen Spinnstoffen oder mit einer Seele aus unedlem
Metalle (mit Ausnahme der Dichtungsschnüre).
4 D
707.
Gewebe aus Asbest (mit Ausnahme der Asbestkautschukgewebe [708]),
auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder mit Kette oder
Einschlag von Draht aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler
Metalle sowie Platten daraus (Asbesttuchplatten).
A, D
708.
Klingerit, Kessclbekleidungen, Dichtungsplatten, -ringe und anderweit
nicht genannte Waren aus Asbest, Asbestpapier oder Asbestgeweben
(Asbestkautschukgewebe, Handschuhe, Kleider, Masken, Mützen,
Schlauche, Schuhe aus Asbestgeweben); alle diese Waren auch in Verbindung
mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere
Nummern fallen.
A, D
70S.
Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon,
soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter
andere Nummern fallen.
710.
Jet (Gagat), auch Kannelkohle und Nachahmungen von Jet, in Platten
oder Stücken.
') 711.
Waren ganz oder teilweise aus Jet, Kännelkohle oder Nachahmungen
von Jet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter andere Nummern fallen.
*) 712.
Waren ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem,
soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter
andere Nummern fallen.
Ausfuhr: 1 ) Rosenkränze 885 b (I. 1. Vorbemerkung), andere Waren 710, ") Rosenkränze 885 b fl. I. Vorbemerkung).