Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

-  115  -
713.  -721a.

Nr.

Warengattung

Aus-u.  Durchfuhrverbote ­


713.

Vierzeknler  Abschnitt.  )
Tonwaren.
Alle  nicht  ausdrücklich  als  verboten  bezeichneten  Haushaltungsartikel ­
  und  Wirtschaftsgeräte  dieses  Abschnitts  sind  zur  Ausfuhr  zugelassen, ­
  gleichgültig  hinsichtlich  der  Feuer-  oder  Säurefestigkeit.  Alle
übrigen  jedoch  nicbt  verbotenen  Gegenstände  können  nur  dann  ohne
Genehmigung  aus-  bezw.  durchgeführt  werden,  wenn  sie  nicht  feueroder
  säurefest  sind.
(713/4)  Mauersteine  (Mauerziegel,  Backsteine)  aus  farbig  sich  brennendem ­
  Aiegelton,  ungebrannt  oder  gebrannt,  unglasiert:
Hohl-,  Lochsteine,  Lochplatten  und  Formsteine,  rauh  oder  glatt.

V  714  o.

andere:  rauh  (Hintermauerungssteine),  glatt  (Verblendsteine).

V  714  b.

Scheuerziegel  (Putzsteine).

715.

Mauersteine  (Mauerziegel,  Backsteine)  aus  farbig  sich  brennendem

716.

Ziegelton,  glasiert.
Klinker  aller  Art  und  mehr  als  3  Zentimeter  —  vertragsmäßig  3  Zenti-717

  a.

Nieter  oder  darüber  —  dicke  Pflasterplatten  aus  Ton  oder  gemeinem
Stcinzeug,  einfarbig,  unglasiert  oder  glasiert  (mehrfarbige  s.  728  b).
(717/8)  Dachziegel  aus  Ton,  ungebrannt  oder  gebrannt:
unglasiert:  Dach-  und  Hohldachziegel.

717  b.

—:  Dachpfannen  und  Falzdachziegel.

718.

glasierte  aller  Art.

3 )  719  a.

Röhren  aus  Ton,  unglasiert  oder  glasiert:  Drainröhren.

3 )  719  b.

—:  andere  Röhren;  Röhrenformstücke.

72«  a.

Waren  aus  gemeinem  Steinzeuge  (mit  Ausnahme  der  in  Nr.  716  und

728  a/b  genannten):  Röhren,  Röhrenformstücke,  Sohlsteine,  Senkkästen, ­
  Ausgüsse  und  dergleichen;  Krippen,  Viehtröge.

A,  D

4 )  720  b.

—:  Steine  und  Platten  aller  Art  zu  technischen  Zwecken.

A,  D

720  c.

—:  Krüge  und  andere  Gefäße  zu  Wirtschaftszwecken,  vertragsmäßig

°)  721  a.

auch  mit  grober  Beflechtung  von  Weiden,  Bast,  Binsen,  Stroh
oder  Rohr;  Faß-  und  Abzugshähne,  Kühlschlangen,  Pumpen  und
sonstige  vorstehend  nicht  genannten  Gegenstände  zu  technischen  Zwecken.

A,  D

Töpfergeschirr  aus  farbig  sich  brennendem  Tone,  durch  Freiaufdrehen

Ausfuhr:  -)  714,  3 )  719.  1 )  Vgl.  II  J>ie  Allgemeinen  Aus-  und  Durchfuhrverbote,  *)  720  a,  *)  721.
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