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VIL AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
3 559: Befldhränkung des VBermieter-Pfandrecht8 auf die nach
der ProzeBgefeßgebung der Pfändung unterworfenen Sachen. Des-
yeihen wird auch die Vorichrift des $ 560 Sah 2 (Erlöfchen des
PfandrechtS unter beftimmten EEE hieber zu zählen fein.
3 Da A einer Vereinbarung der Crbmiete vorbengend ent-
zegentritt. ,
Dagegen werden die 88 571 ff. („Rauf bricht nicht Miete“) nicht hieher
jur rechnen fe Val. Bem. A, 1,3 zu 8 571. nn
Cbenfo werden Verbindlichkeiten des Vermieter oder Mieters, die im
öffentlidhen Sntereffe Teftgelegt find, nicht durch Vertrag aufgehoben
oder befchränkft werden fönnen. S. 3. B. 88 366 Nr. 8 und 10, 367 Nr. 12,
368 Nr. 4 St@B.; Art. 50, 93 de8 bayır. Vol.St@B.: insbefondere auch
a „qOririften über Straßenpolizei 20. Bal. Muntich, Miete und
Boa , }
Ueber Berftoß in der Benüßung von Räumen gegen baubolizeilidhe VBor-
IOriften und die Frage der Nichtigkeit eines hiegegen verftoßenden Miet-
verfrags vgl. Kammerger. in Bl. f. N. 4 Dez. d. Kammerger. 1906
S. 77 und f. auch Bem. II, A, 2, a zu 8 542. Man wird hier aber nicht
allgemein Nichtigkeit des N eh UN annehmen fönnen, e8 wird vielmehr
mr StaatsS- und DBerwaltungsrecht Kückjicht zu nehmen fein. Meiltens il
bienach (fo 3. B. für Bayern, vgl. Seydel, bayr. Staatsrecht Bd. IN S, 243)
nur der Bermieter Subjeft baupolizeilicher Verpflichtungen, nicht aber
auch der Mieter. Trifft dies aber zu, fo fann höchftens die dem Berbote
wDiderfpredhende Willenserklärung des Vermieters al8 eine deliftifhe im Un:
\pruch genommen werden, das Hechtsgefchäft felbft aber veritößt dann nicht
gegen ein gefeßliches Verbot, val. Yiay, Die Willenserfärung im Tatbeftande
bes Yiecdhtsgelhäftz S. 108, ROT. Bd. 60 S. 273; 1. ferner auch Seuff. Arch.
mM A 263, ROS. Bd. 35 S. 181, fowie DL. Hamburg Kecht 1907
Nr. K
„Ueber Mietverträge mit dem gefeßlidhen Vertreter eines Minder-
jährigen oder Bolljährigen f. SS 1822 Nor. 5, 1902 bf. 2, 16438.
Auslegung der Mietverträge,
a) Hier fommen in erfter Reihe die Borfchriften der 88 157 und 242 über
Treu und @Olauben Cogl. auch oben 5) in Betracht; val. daher im allge:
neinen die Bem. zu jenen Paragraphen und das in Bem. 3 zu 8 157
negebene Beifpiel bezüglich der Miete (ft in einem En nächtlidhes
Aavierfpiel unterfagt, fo muß auch ohne weiteres 3. B. nächtliches Trom-
MEHE E A enterfagt gelten), val. ferner Danz, Auslegung der Necht8-
2efhäfte S. .
N Die Anwendung des S 157 ergibt ferner inSbefondere: Mietverträge
ind im Zweifel dahin zu verftehen, daß der Mieter Joldhe Handlungen, die
tach den allgemeinen Kegeln des Nachbarrecht3 dem Nadbarn gegenüber
118 U erjDheinen, nicht vornehmen barf (f. Sar. Wichr. 1901 S. 51
nd 848, NOS. Bd. 47 S. 162 und Bem. 7 zu $ 157).
Bol. ferner auch Mipr. d. VOLG. Bd. 10 S. 161.
DinfichtliH der Ausübung von Vertra gSredhten wird ferner das
Schifanevberbot des 8 226 Einfluß üben Können, inSbefondere bei der
SE bertragSmäßiger Kündigungsagründe (f. auch oben
inter 5). Vgl. StB. 292 ff. und Bem. II zu $ 553.
Eine ganz befondere Bedeutung wird ferner hier, foweit e8 fich um Aus:
(egung handelt, heim Mangel befonderer Vereinbarung der Verkehr8-
fifte des jeweiligen Ortes zufallen, & B. bei der Frage, was als Zube:
)ör einer ee bmg zu gelten Bat. Doch wird man {ih hüten nuüfjen, den
Sinfluß einer foldhen Srtliden Verkehröfitte zu Üüberfpannen, Soweit nämlich
ine Eee bisherige Ortsfitte al8 partikulares Gewohnheit:
:edt den Beftimmungen, auch den bispofitiven, des BOB. zuwiderläuft,
ann und darf ihr feine Bedeutung mehr zufommen, 3. B. die gefeglichen
Beftimmungen über die SKündigungstermine (S& 565) gelten nunmehr au8-
1ahm8l08 auch an jenen Orten, wo bisher andere Termine, 3. 3. nach Zielen,
ıllgemein üblich waren (vol. Dernburg, Band. Bd. 1 S, 67), Nur ein all-
jemeineSs ®emwohnbeitsrecht fönnte wieder derogieren.
Die Auslegungsregel des gemeinen NRechte8 (39 D. 2, 14, 1.21 D. 18, 1;
Seuff. Arch. Bd. 27 Ir. 90, Bd. 39 Nr, 88), daß Mietverträge im Zweifel
zegen den Vermieter auszulegen find, ftelt das BOB. zayar au@8drück
DB.
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1)