Object: Zur Revision des Fabrikgesetzes

      
    
   
    
    
  
  
     
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
4. Amtliche Bewilligungen. 
Art. 14. 
Zuständig- Bewilligungen nach Massgabe der Art. 10—13 müssen mit 
“" ausreichender Begründung schriftlich nachgesucht und auch schrift- 
lich erteilt werden. Zuständig sind: 
1. für Ueberzeit-, Sonntags- und Nachtarbeit (Art. 10, 114. 12): 
a) bis zu 10 Werktagen, 2 Sonntagen oder 12 Nächten: 
die Bezirksbehörde, oder — wo eine solche ‚nicht 
besteht — die Ortsbehörde; 
b) für eine längere Dauer: die Kantonsregierung; 
2, für ausnahmsweise Verschiebungen der Arbeitszeit bei Ein- 
schichtenarbeit (Art. 8, al. 3) und für Mehrschichtenarbeit 
(Art. 13): der Bundesrat. 
Gebühren Für die Bewilligungen darf höchstens eine mässige Kanzlei- 
gebühr erhoben werden. 
 
	        
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