Entwurf der Zürcher Handelskammer
4. Amtliche Bewilligungen.
Art. 14.
Zuständig- Bewilligungen nach Massgabe der Art. 10—13 müssen mit
“" ausreichender Begründung schriftlich nachgesucht und auch schrift-
lich erteilt werden. Zuständig sind:
1. für Ueberzeit-, Sonntags- und Nachtarbeit (Art. 10, 114. 12):
a) bis zu 10 Werktagen, 2 Sonntagen oder 12 Nächten:
die Bezirksbehörde, oder — wo eine solche ‚nicht
besteht — die Ortsbehörde;
b) für eine längere Dauer: die Kantonsregierung;
2, für ausnahmsweise Verschiebungen der Arbeitszeit bei Ein-
schichtenarbeit (Art. 8, al. 3) und für Mehrschichtenarbeit
(Art. 13): der Bundesrat.
Gebühren Für die Bewilligungen darf höchstens eine mässige Kanzlei-
gebühr erhoben werden.