Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

 

   
 
   
 
    
  
     
     
  
 
   
  
    
    
   
      
    
  
  
    
     
     
   
 

    

Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. 16, Abs.

Gesuche um Bewilligungen nach Massgabe von Art. 13—15
müssen in ausreichender Weise begründet werden.

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/ Art. 16, Abs. 3.

Mündlich erteilte Bewilligungen sind ungültig.

| Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der gesetzlichen
 Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorüber
gehend zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer von 10 Arbeitstagen
 nicht übersteigt, ist bei der Bezirksbehörde, oder, wo
eine solche nicht besteht, bei der Ortsbehörde, sonst aber bei der

Kantonsregierung die Bewilligung einzuholen.

Art. 15, Abs. 2 und 3.

Zu einer ausnahmsweisen und vorübergehenden Nacht- un
Sontagsarbeit ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer von zwölf

 

| Nächten, beziehungsweise zwei Sonntagen nicht übersteigt, bei

 

Bezirksbehörde, oder, wo eine solche nicht besteht, bei der
( sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilligung

 

Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach dauernde
Nacht- oder Sonnt: igsarbeit erfordern, kann solche vom Bundesl
 lli Unternehmungen, die diese Bestimmung
haben sich über die Notwendigkeit der
sarbeit auszuweisen, und einen Stundenplan
itseinteilung und die auf den ein-  



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ichtlich ist.

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T 1enahmewaei{i x ) schinhı dan
Der Bundesrat ist ermächtigt, ausnahmsweise Verschiebungen
ler Arbeitszeit zu gestatteı
Art 16 Abs. 7
F n genannten Bewilligungen dari

ein MaAassıe Kanz eigebühr erhoben werden.

  

 

 
            
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