Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
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erklärt, oder zur Fortsetzung eines schon vor dem 28. Oktober 1914 be
gonnenen Baues
unumgänglich benötigt und den Betrag zu diesem Zwecke zugunsten
des hierzu Berechtigten überweist.
Von den im Absatz 1 erwähnten, auf Einlagebuch oder laufende
Rechnung erlegten Einlagen kann der Einleger zur Begleichung der ihn
belastenden Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben, oder — nach den
vom Finanzminister feststellbaren Modalitäten und in den vom Finanzminister
bestimmbaren Grenzen — zum Zwecke von Einzahlungen auf Darlehen des
Staates jedweden Betrag an die zu ihrer Einhebung oder Übernahme be
rufenen Kassen überweisen.
Geldinstitute oder andere Firmen, die sich mit Einlagegeschäften be
fassen, und Versicherungsgesellschaften können über ihre Einlagen auf
laufende Rechnung ohne Rücksicht auf den Betrag verfügen, insoweit sie
glaubwürdig nachweisen, daß sie den gewünschten Betrag zur Begleichung
von Schulden benötigen, die sie im Sinne des § 4, Punkt 2, 6, 7 und 18
des gegenwärtigen Paragraphen oder des § 8 belasten.
Der Einleger kann sein in den Absätzen 3, 4 und 5 des gegenwärtigen
Paragraphen bestimmtes Recht nur so ausüben, wenn er den benötigten Be
trag — insofern eine längere Kündigungsfrist nicht bedungen ist — min
destens acht Tage früher schriftlich anmeldet.
Bei Kreditgenossenschaften kann der Betrag, der dem gegenwärtigen
Paragraphen gemäß gefordert werden kann, die Hälfte der Einlage in keinem
Falle übersteigen.
Die aus der am 1. August 1914 bestandenen Einlage an diesem Tage
oder später ausbezahlten Beträge können in die auf Grund des Absatzes 2
nachträglich geforderten Beträge eingerechnet werden.
§ 7. Institute, die sich mit Einlagegeschäften befassen, oder andere
solche Firmen können mit Berufung auf den mit dieser Verordnung ge
währten Aufschub die Effektuierung einer solchen Verfügung des Einlegers
nicht verweigern, derzufolge ein bestimmter Betrag bei demselben Institut
oder bei derselben Firma auf einer anderen laufenden Rechnung gut
zuschreiben oder in ein mit einer auf die Überweisung bezüglichen Klausel
versehenes Einlagebuch zu übertragen ist. Über den derart zugunsten einer
anderen Person überwiesenen Betrag kann diese Person während der Dauer
des Aufschubes nur innerhalb der Schranken der zwischen ihr und dem
Einleger zustande gekommenen und dem Institut oder der Firma mitgeteilten
Vereinbarung und nur insoweit verfügen, inwieweit der Einleger über den
selben ohne die Überweisung verfügen hätte können; in diesem Falle kann
der Einleger über die ihm verbliebene Einlage bis zur Höhe des betreffenden
Betrages nicht verfügen. Der Einleger kann die Auszahlung des auf seine
eigene laufende Rechnung oder sein Einlagebuch überwiesenen Betrages
ebenfalls bloß in demselben Maße fordern, als er dies ohne die Überweisung
hätte fordern können.