Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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erklärt, oder zur Fortsetzung eines schon vor dem 28. Oktober 1914 be 
gonnenen Baues 
unumgänglich benötigt und den Betrag zu diesem Zwecke zugunsten 
des hierzu Berechtigten überweist. 
Von den im Absatz 1 erwähnten, auf Einlagebuch oder laufende 
Rechnung erlegten Einlagen kann der Einleger zur Begleichung der ihn 
belastenden Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben, oder — nach den 
vom Finanzminister feststellbaren Modalitäten und in den vom Finanzminister 
bestimmbaren Grenzen — zum Zwecke von Einzahlungen auf Darlehen des 
Staates jedweden Betrag an die zu ihrer Einhebung oder Übernahme be 
rufenen Kassen überweisen. 
Geldinstitute oder andere Firmen, die sich mit Einlagegeschäften be 
fassen, und Versicherungsgesellschaften können über ihre Einlagen auf 
laufende Rechnung ohne Rücksicht auf den Betrag verfügen, insoweit sie 
glaubwürdig nachweisen, daß sie den gewünschten Betrag zur Begleichung 
von Schulden benötigen, die sie im Sinne des § 4, Punkt 2, 6, 7 und 18 
des gegenwärtigen Paragraphen oder des § 8 belasten. 
Der Einleger kann sein in den Absätzen 3, 4 und 5 des gegenwärtigen 
Paragraphen bestimmtes Recht nur so ausüben, wenn er den benötigten Be 
trag — insofern eine längere Kündigungsfrist nicht bedungen ist — min 
destens acht Tage früher schriftlich anmeldet. 
Bei Kreditgenossenschaften kann der Betrag, der dem gegenwärtigen 
Paragraphen gemäß gefordert werden kann, die Hälfte der Einlage in keinem 
Falle übersteigen. 
Die aus der am 1. August 1914 bestandenen Einlage an diesem Tage 
oder später ausbezahlten Beträge können in die auf Grund des Absatzes 2 
nachträglich geforderten Beträge eingerechnet werden. 
§ 7. Institute, die sich mit Einlagegeschäften befassen, oder andere 
solche Firmen können mit Berufung auf den mit dieser Verordnung ge 
währten Aufschub die Effektuierung einer solchen Verfügung des Einlegers 
nicht verweigern, derzufolge ein bestimmter Betrag bei demselben Institut 
oder bei derselben Firma auf einer anderen laufenden Rechnung gut 
zuschreiben oder in ein mit einer auf die Überweisung bezüglichen Klausel 
versehenes Einlagebuch zu übertragen ist. Über den derart zugunsten einer 
anderen Person überwiesenen Betrag kann diese Person während der Dauer 
des Aufschubes nur innerhalb der Schranken der zwischen ihr und dem 
Einleger zustande gekommenen und dem Institut oder der Firma mitgeteilten 
Vereinbarung und nur insoweit verfügen, inwieweit der Einleger über den 
selben ohne die Überweisung verfügen hätte können; in diesem Falle kann 
der Einleger über die ihm verbliebene Einlage bis zur Höhe des betreffenden 
Betrages nicht verfügen. Der Einleger kann die Auszahlung des auf seine 
eigene laufende Rechnung oder sein Einlagebuch überwiesenen Betrages 
ebenfalls bloß in demselben Maße fordern, als er dies ohne die Überweisung 
hätte fordern können.
	        
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