erster Instanz das Erkenntnis gefällt hat, schriftlich oder mündlich ein—
ubringen und der rechtzeitig ergriffene Rekurs hat aufschiebende Wir—
kung. Gegen die Entscheidung der Gewerbebehörde II. Instanz steht
— 8 146 G.O. binnen vier Wochen der Rekurs an die Oberbehörde
offen.
Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als die Bestimmungen
der auf Grund des 8 740 G.«O. erflossenen Ministerialverordnungen
beschäftigen sich mit der Betriebsstätte (F 74 spricht von den Arbeits—
räumen!), als auch mit den Einrichtungen des Betriebes, so spricht
3.74 von Maschinen, Werkgerätschaften, der 8 740 von Verfahren;
die Vorschriften betreffen teils den hygienischen, teils den technischen
Betriebsschutz. Damit diese Vorschriflen praktisch werden, ist notwen—
dig, daß die im Betriebe beschäftigten Arbeiter die durch den hygieni—
schen und technischen Arbeiterschutz vorgesehenen Einrichtungen und
Vorschriften auch benützen bzw. befolgen; es wird hier nicht übersehen
werden dürfen, daß viele Vorschriften für den Arbeiter eine persönliche
Belästigung darstellen und daher nichts anderes übrig bleibi, als auch
für die Arbeiter zwingende Vorschriften zur Beobachtung derselben zu
erlassen.
Der 874c G.«O. schreibt daher vor:
„In den im Sinne des 8 744 erlassenen Vorschriften können
den Arbeitnehmern gewisse, zum Schutze ihrer körperlichen Sicherheit
und Gesundheit dienende Verhaltungsmaßregeln auferlegt werden.
Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften oder gegen einzelne der—
selben werden nach Maßgabe der Bestimmungen des X. Hauptstückes
an Geld bis zu 10 K, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest im Höchst—
ausmaße von 24 Stunden bestraft.“
Zu 8 74 b, betreffend die behördlichen Anordnungen an den In—
haber eines einzelnen Betriebes, bemerkt Sousck (a. a. O. Seite 71)
zutreffend: „Die individuellen Anordnungen der Behörden müssen
präzise sein, Experimente dürfen nicht vorgeschrieben werden, die indi—
diduellen Anordnungen müssen gut überlegt sein, weil sie in dem Be—
triebe für die Zeit seines Bestehens nur einmal verwirklicht werden
können. Ein einmal erteilter Auftrag kann spöter nicht willkürlich ge—
ändert werden, nur ausnahmsweise, wenn im Laufe der Zeit die Pro—
duktionstechnik bedeutende Forrschritte gemacht hat, so daß die frühe—
ren Verfügungen sich als ganz wertlos erwiesen, kann verlangt werden,
daß die Partei den neuen Anforderungen der Zeit entspricht und an—
gemessen für den Schutz der Arbeiterschaft Vorsorge trifft.“
Bezuüglich der hygienischen Erwägungen, welche für
die Schaffung des Arbeiterschutzes in Betracht kommen, sei auf die
nachstehenden Ausführungen von Koelsch in dem von Mosse und
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