Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Sinnt.  36.

197

von  der  Versicherungspflicht  ganz  allgemein  gilt,  unterliegt  die  Befreiung
der  Besatzung  von  Schiffen  im  Verkehr  zwischen  asiatischen,  australischen  und
vstafrikanischen  Häfen  einerseits  und  europäischen  andererseits  folgenden
Einschränkungen:
a)  Nur  farbige  Mannschaften  von  Dampfschiffen,  nicht  aber  farbige
Mannschaften  von  Segelschiffen  sind  befreit.
b)  Unter  der  farbigen  Mannschaft  von  Dampfschiffen  nur  diejenigen,  welche
Dienste  in  den  Kessel-  und  Maschinenräumen  zu  verrichten  haben
(also  z.  B.  nicht  die  auf  Paffagierdampfern  zur  Bedienung  der  Fahrgäste ­
  bestimmten).  .  „  T  .
c)  Nur  unter  der  Bedingung,  daß  bei  der  Anmusterung  tm  Aus  lan  de
zugleich  die  Rückfahrt  der  betreffenden  Farbigen  ausbedungen  ist.  Es
gilt  also  z.  B.  die  Befreiung  nicht,  wenn  Farbige  in  europäischen
Häfen  zur  Fahrt  nach  Ostafrika,  Asien  oder  Australien  angenommen
sind.  Sluf  dieser  Fahrt  sind  die  Farbigen  nur  dann  von  der  Versicherung ­
  befreit,  wenn  sich  ihr  Dienst  als  auf  der  Rückfahrt  ausgeübt
darstellt.
Die  angeführten  Einschränkungen  sind  vorgenommen,  um  nicht  die  Verwendung ­
  farbiger  Seeleute  gegenüber  der  von  deutschen  Seeleuten  zu  begünstigen. ­

2«.  Die  Bestimmung  unter  e  der  Bundesrathsvorschriften  vom  27.  November ­
  1890  ist  an  die  Stelle  derjenigen  unter  I.  A.  1  c  der  Bundesrathsvorschriften ­
  vom  21.  November  1890  getreten.  Letzterer  zufolge  sollten  vorübergehende ­
  Dienstleistungen  nur  von  solchen  Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit ­
  überhaupt  nicht  verrichten,  dann  nicht  als  eine  die  Versicherungspflicht
begründende  Beschäftigung  angesehen  werden,  wenn  sie  „zur  Hilfsleistung  bei
Unglücksfällen  oder  Verheerungen  durch  Naturereignisse  verrichtet  werden".
Diese  Vorschrift  hat  sich  als  nicht  ausreichend  erwiesen,  sowohl  insofern,
als  die  Befreiung  davon  abhängig  gemacht  ist,  daß  es  sich  um  Personen  handelt, ­
  die  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten,  als  auch  insofern,
als  sie  auf  Fälle  der  Hilfeleistung  „bei  Unglücksfällen  oder  Verheerungen  durch
Naturereignisse"  beschränkt  ist.
Bei  derartigen  Gelegenheiten  kann,  wenn  nicht  die  Erreichung  des  durch
sie  beabsichtigten  Zweckes  erschwert  oder  ganz  verhindert  werden  soll,  zwischen
Bcrufsarbeitern  und  anderen  Personen  nicht  unterschieden  werden,
und  es  giebt  ferner  zahlreiche  Störungen.  deren  Beseitigung  unter  Verwendung
beliebiger  Hilfskräfte  nöthig  ist,  die  aber  doch  nicht  als  „Unglücksfälle"
oder  als  „Verheerungen  durch  Naturereignisse"  bezeichnet  werden
können.  Wenn  z.  B.  der  Betrieb  einer  Straßenbahn  durch  Schneefall  unmöglich ­
  gemacht  ist  und  der  Verkehr  des  betreffenden  Ortes  die  eiligste  Wegräumung ­
  des  Schnees  erfordert,  so  kann  man  nicht  sagen,  daß  diese  Arbeit
durch  einen  „Unglücksfall"  oder  durch  eine  „Verheerung  in  Folge  eines  Naturereignisses" ­
  veranlaßt  ist.  Gleichwohl  ist  das  Bedürfniß,  in  solchen  Fällen  in
der  Annahme  von  Hilfskräften  von  der  Rücksicht  auf  die  Durchführung  der
Versicherungspflicht  unabhängig  zu  sein,  ebenso  vorhanden,  als  wenn  es  sich
um  augenblickliche  Beseitigung  der  Folgen  eines  Unglückssalles  oder  einer  durch
Naturereignisse  herbeigeführten  Verheerung  handelte  (vgl.  Hllse  ut  der  I.  u.
A.V.  im  Deutschen  Reiche  1890  S.  95).  Dtesem  Bedürfmsse  wtrd  durch  dle
Fassung  der  Bestimmung  unter  e  des  Bundcsrathsbeschlusses  vom  24.  Januar
1898  abgeholfen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.