Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung  Anm.  3.

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platz  Jomie  ihre  Dienstzeit  und  händigt  ihnen  die  dem  Publikum  zu  verabfolgenden ­
  Tagesmarken  aus.  Das  Institut  haftet  für  Beschädigungen  und
Verluste,  welche  aus  Anlaß  der  den  Dienstmännern  übertragenen  Arbeiten
entstehen,  während  andererseits  der  Dienstmann  dem  Institut  gegenüber  für
seine  Handlungen  verantwortlich  ist.  Aus  alledem  crgiebt  sich  ein  derartiges
Maß  von  Abhängigkeit  des  Klägers  gegenüber  dem  Institut,  daß  die  Annahme ­
  eines  zur  Begründung  der  Versicherungspflicht  geeigneten  Dienstverhältnisses ­
  gerechtfertigt  erscheint.  Diese  Auffassung  wird  dadurch  bestätigt,
daß  der  Kläger  der  zuständigen  Ortskrankenkasse  angehörte,  und  daß  er  zur
staatlichen  Gewerbesteuer  nicht  herangezogen  ist."
Ueber  die  Thätigkeit  eines  nichtversicherungspflichtigen  Lohndieners,
dessen  Thätigkeit  zum  Theil  die  eines  Vereinsboten  ist,  enthält  die  Rev.Entsch.
v.  18.  Januar  1892  Nr.  157  (A.  N.  f.  I.  u.  A  B.  1892  S.  112)  die  folgenden
Ausführungen:
„Schon  die  Annahme  des  Schiedsgerichts,  daß  die  Thätigkeit  des  Klägers
als  Vcrcinsbote  versicherungspflichtig  sei,  unterliegt  erheblichen  Bedenken.
In  der  Berufungsschrift  hat  der  Kläger  selbst  erklärt,  daß  er  von  den  Vereinen, ­
  denen  er  seine  Dienste  geleistet,  nicht  fest  als  Diener  oder  Bote  angenommen ­
  worden  sei,  sondern  nur  auf  besondere  Ansage  die  ihm  übertragenen
Besorgungen  ausgeführt  habe.  Auch  diese  Besorgungen,  wie  sie  insbesondere
ans  der  Arbeitsbescheinigung  der  Schützenzunft  sich  ergeben,  sind  nicht  derartig,
daß  mit  Sicherheit  ein  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  im  Sinne  des  §.  1  des
I.  u.  A.B.  G.  angenommen  werden  könnte;  denn  wenn  beispielsweise  der
Kläger  die  Garderobe  auf  fünf  Bällen  übernoinmen  und  daraus  einen
Verdienst  von  20  Mk.  erzielt  hat,  so  wird  diese  Thätigkeit  kaum  als  die  eines
„Arbeiters"  oder  „Gehilfen"  angesehen  werden  können.
Allein  abgesehen  hiervon,  milß  die  Thätigkeit,  welche  der  Kläger
ausgeübt  hat,  als  Ganzes  betrachtet  und  hiernach  die  Versicherungs-Pflicht
  desselben  beurtheilt  werden.  Seine  sämmtlichen  Arbeitsleistungen  sind,
wie  schon  aus  ihrer  Gleichartigkeit  hervorgeht,  ein  Ausfluß  derselben  Erwerbsthätigkeit, ­
  und  dem  Verfahren  des  Schiedsgerichts,  welches  lediglich  die  Beschäftigung ­
  als  Vereinsbote  der  Beurtheilung  zu  Grunde  gelegt  hat,  kann  daher ­
  nicht  beigetreten  werden.  Erwägt  man  nun,  daß  der  Kläger  zufolge  seiner
eigenen  Erklärung  außer  jenen  Dienstleistungen  bei  sechs  Vereinen  seines  Wohnortes ­
  auch  für  das  Amtsgericht  Gefangenentransporte  ausgeführt,  daß  er  ferner
für  durchreisende  Künstlergesellschaften  durch  Umhertragen  der  Einladungen,
Beschaffung  der  zu  den  Vorstellungen  erforderlichen  Gegenstände  rc.  Dienste  geleistet, ­
  und  daß  er  endlich  für  Handlungsreisende  auf  deren  Verlangen  Musterkoffer ­
  zu  den  Kunden  getragen  hat,  so  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  diese
gesammte  Thätigkeit  das  Bild  der  Beschäftigung  eines  selbständigen
Unternehmers  darbietet,  der  aus  der  Ausrichtung  fremder  Bestellungen ­
  und  sonstiger  Geschäfte  ein  Gewerbe  macht.  Er  ähnelt
darin  den  selbständigen  Lohndienern,  welche  ebenfalls  für  eine  größere
Zahl  von  Auftraggebern  Dienste  verrichten,  ohne  zu  denselben  in  ein'  derart
abhängiges  Dienstverhältniß  zu  treten,  wie  es  zu  dem  Begriff  eines  Arbeiters
im  Sinne  des  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  erforderlich  ist."
Die  Selbstständigkeit  der  Lohndiener  und  Fremdenführer  wird  an  sich
dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  sie  zu  dem  Besitzer  eines  Gasthofes  in  eine
solche  Verbindung  treten,  daß  sie  dort  ihren  Stand  nehmen  und  den  Gästen
grade  dieses  Gasthofes  allein  oder  vorzugsweise  ihre  Dienste  anbieten,  wenngleich ­
  es  ihnen  rechtlich  nicht  verwehrt  ist,  auch  dritten  Personen  Dienste  zu
leisten.  Ein  derartiges  Verhältniß  ist  der  Sachlage  vergleichbar,  wenn  selbstständigen ­
  Dienstmännern,  Kofferträgern,  Zeitungsverkänfern  u.  s.  w.  ein  fester
Stand  polizeilich  angewiesen  wird,  und  sie  nur  an  dieser  Stelle  sich  zur  Uebernahme ­
  von  Diensten  oder  zur  Abgabe  von  Waaren  anbieten  dürfen.  Es  kann
aber  ein  solches  Verhältniß  allerdings  auch  die  Gestalt  annehmen,  daß  die
            
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