Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung  Anm.  1—3.

Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung.
I.  „Personen,  welche  berufsniäffig  einzelne  persönliche  Dienstleistungen ­
  bei  wechselnden  Arbeitgebern  übernehmen".  Die  Bezeichnung ­
  der  Dienstleistungen  unter  Ziffer  VII  der  Anltg.  allgemein  als  „persönliche", ­
  d.  h.  auf  die  Person  der  Arbeitgeber  bezügliche,  ist  nicht  zutreffend.
Die  Thätigkeit  der  Hafenarbeiter,  Waschfrauen,  Näherinnen,  Plätterinnen  rc.
besteht  nicht  in  der  Verrichtung  von  „persönlichen"  Dienstleistungen.  Wegen
der  Unterscheidung  zwischen  Personen,  die  aus  der  Leistung  einzelner  Dienste
ein  selbstständiges  Gewerbe  machen,  und  solchen,  die  sie  als  Lohnarbeiter  verrichten, ­
  vergl.  Anm.  VI  2  u.  19  S.  168  u.  188.  „Bei  wechselnden  Arbeitgebern"
vergl.  darüber  Anm.  VI  2  u.  21  S.  168  u-  193.
*.  „Hafenarbeiter".  Die  mit  der  Schiffsbeladung  und  Schiffsentladnng
verbundenen  Arbeiten  erfordern  zahlreiche  Arheitskräfte,  aber  häufig  nur  für
kurze  Zeiten.  Die  Personen,  welche  derartige  Arbeiten  suchen,  sammeln  sich  deshalb ­
  in  den  Hafenstädten  an  bestimmten  Stellen  am  Hafen  und  aus  ihrer  Zahl
entnehmen  die  „Annehmer"  oder  deren  Vorarbeiter  die  jeweilig  erforderlichen
Arbeitskräfte.  Als  einen  selbstständigen  Gewerbebetrieb  kann  man  die  Thätigkeit ­
  derartiger  Personen  ebensowenig  ansehen,  wie  den  sonstiger  unständiger
Arbeiter.  Vergl.  auch  den  preußischen  Ministerialerlaß  vom  10.  Dezember  1890
in  Anm.  VI  19  S.  188.  Wegen  der  Fälle,  wo  die  Thätigkeit  der  Güterladcr  rc.
den  Charakter  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes  hat,  vergl.  Anm.  II  6  u.
11  S.  58  und  70.
3.  „Kofferträger,  Dienstmänner,  Lohndiener,  Führer."  Wegen
dieser  Personen  haben  die  Landeseentralbehörden  in  Ausführung  eines  Bundesrathsbeschlusses ­
  (f.  S.  6)  die  Landesbehörde  angewiesen,
daß  die  selbstständigen  Dienstmänncr,  Kofferträger,  Fremdenführer,
Stiefelputzer  und  ähnliche  Gewerbetreibende  als  Betriebsunternehmer
  behandelt  werden.
Selbstständig  sind  nicht  bloß  diejenigen  Dienstmänner  rc.,  welche  jeder
für  sich  allein  das  Geschäft  betreiben,  sondern  auch  diejenigen,  ivelche  sich  zum
Zwecke  des  gemeinschaftlichen  Betriebes  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt  haben
und  den  Ertrag  ihrer  Thätigkeit  untereinander  theilen.  Unselbstständig  sind
diejenigen,  welche  die  Obliegenheiten  eines  Dienstmannes  als  Beauftragte'  eines
Unternehmers,  Dienstmannsinstituts,  ausführen.
Der  unter  Ziffer  VII  der  Anltg.  angeführte  §.  37  der  Reichsgewerbeordnung
  lautet:
„Der  Regelung  durch  die  Ortspolizeibehörde  unterliegt  die  Unterhaltung
des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch  Wagen  aller  Art,  Gondeln,
Sänften,  Pferde  und  andere  Transportmittel,  sowie  das  Gewerbe  derjenigen
Personen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten."
Das  Reichsversicherungsamt  hat  in  der  Rev.Entsch.  vom  28.  Juni  1892
Nr.  159  (A.  N.  f.  I.  n.  A.  V.  1892  S.  114)  die  Unselbstständigkeit  des  Dienstmannes
  und  damit  seine  Versichcrungspflicht  angenommen,  obwohl  er  die
Bezahlung  seiner  Dienste  nicht  von  dem  Dienstmannsinstitute,
sondern  direkt  von  dem  Publikum,  d.  h.  von  denjenigen  einzelnen
Personen,  für  die  er  Dienste  verrichtete,  erhielt,  da  nach  den  für
die  Dienstverhältnisse  des  Dienstmannes  maßgebenden  Instruktionen  „die  einzelnen ­
  Dienstmänner  von  dem  Vorstande  des  Institutes  angestellt  und  entlassen
werden.  Dem  Vorstande  und  den  Angestellten  des  Instituts  ist  der  Dienstmanu
Achtung  und  Gehorsam  schuldig,  ihreu  Anordnungen  hat  er  Folge  zu  leisten.
Ebendaselbst  ist  die  Ausführung  der  Aufträge  des  Publikums  dem  Dienstmaune
als  eine  Pflicht  auferlegt,  und  es  wird  sein  Verhalten  gegenüber  dem  Publikum
in  bindender  Weise  geregelt.  In  einzelnen  Fällen  müssen  die  Dienstleistungen
im  Comptoir  des  Instituts  bestellt  werden.  Der  Vorstand  des  Instituts  liefert
den  Dienstleuten  Anzug  und  Ausrüstungsgegenstände,  er  bestimmt  ihren  Stand-
            
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