anderen Materialien, sowie die in den Punkten
2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Waren, in
Verbindung mit anderen Materialien, auch wenn
diese nicht zu ihrer Verzierung dienen; Glaswatte,
Glasgewebe und daraus verfertigte Gegenstände,
für das Pud \ 16,50 A R
5. Vertragsgemäss: Waren, nicht besonders ge
nannte, aus Glas jeder Art mit Verzierungen, wie
geätzten oder gravierten Mustern, Malerei, Email,
Vergoldung, Versilberung, mit Verzierungen aus
Kupfer, Kupferlegierungen oder anderen Stoßen,
sowie die in den Punkten 2, 3 und 4 dieses
Artikels (77) genannten Waren, in Verbindung
mit anderen Stoffen, auch wenn diese*) zur Ver
zierung dienen; Glaswatte, Glasgewebe und daraus
verfertigte Gegenstände, für das Pud 16,50 Pt
Christbaumschmuck aus Glas, auch mehrfarbig,
vergoldet, versilbert, auch in Verbindung mit anderen
Stoffen, für das Pud 15,— 11
Glaskugeln mit Spiegelgrund, als Gartenverzierung
— nach Art. 77, P. 5 (C. 83, Nr. 20 399).
Glas waren mit ähnlichem dekorativen Schmuck in
Form von Blumen, Blättern und dergl. — nach Art. 77, P. 5
(C. 94, Nr. 21 902).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 956,
ist die Tarifierung von Salzfässchen, bestehend aus
einem gläsernen Behälter für Salz mit Einfassung und Streu-
Vorrichtung aus einer Kupferlegierung, nach Art. 77, P. 5,
des Tarifs zutreffend (C. 09, Nr. 5962, P. 13).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 13 442,
ist die Tarifierung von Waschbrettern aus gegossenem
geriefeltem Glase in hölzerner Einfassung nach Art. 77, P- 5,
des Tarifs zutreffend (C. 11, Nr. 91).
6. Tafelglas, geblasen oder gegossen,
geschliffen und unpoliert, 5 mm und weniger dick:
a) weiss, halbweiss und von natürlicher
Flaschenfarbe, glatt, ohne Muster und
Verzierungen, mit einem Flächenmass
bis zu 480 Quadrat-Werschok, für das
Pud