Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die Organisation. 
des Arbeitnehmers, Sicherheit und Ordnung des Betriebes, Verhalten im Betrieb 
und unter gewissen Bedingungen außerhalb des Betriebes (bei Lehrlingen), sowie 
auf das Hausrecht 1 . Allerdings sind der Direktionsgewalt durch die Grenze des 
Betriebes selbst und durch allgemeine und besondere Schutzgesetze, durch ver 
tragliche Bindungen und das Mitberatungsrecht der Betriebsvertretung zeitweilig 
erhebliche Grenzen gesetzt worden; das durch die nationale Erhebung kräftig auf 
tretende Führungsbedürfnis hat jedoch neuerdings wieder zu einer Stärkung der 
Gewalten geführt. 
Aus vielen Gründen haben sich die verschiedenen Formen der Herrschafts- 
Übertragung durch Trennung der Eigentumsgewalt von der Herrschaftsgewalt 
entwickelt, welche als Bevollmächtigung, Verpachtung, Beteiligung usw. bekannt 
sind. Der Eigentümer bleibt zwar im Genuß seines Vermögens, aber er überträgt 
die daraus abgeleitete Betriebsführungs- und Direktionsgewalten auf andere Per 
sonen, die ihm geeignet erscheinen und unter Umständen vorher einer gewissen 
Auslese unterworfen wurden. Die Verbindung dieser Tatsache mit dem Gedanken 
der erweiterten Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hat dann zu anderen Gesell 
schaftsformen geführt: Aktiengesellschaft, Gewerkschaft, Gesellschaft m. b. H., 
Genossenschaft usw. Dadurch entstanden wiederum ganz neuartige Fragen der 
Beziehungen zwischen der herrschenden und der vollziehenden Gewalt. 
Die Größe der Betriebe macht es meist unmöglich, daß die Leitung über 
all und j edes unterrichtet ist oder j ede Kleinigkeit selbst an ordnet; vielfach herrscht 
bei den unteren Stellen gewohnheitsmäßiges Handeln vor, wobei hinsichtlich der 
Leitung, vor allem in kaufmännischen Betrieben, die Neigung entsteht, „Entschei 
dungen an immer niedrigere Dienststellen herunterzugeben“ 2 , um sich so für die 
großen Aufgaben der letzten Entscheidung zu entlasten. Andererseits aber 
herrscht im büromäßigen Verwaltungsverfahren von seiten der ausführenden Stel 
len ein starkes Bestreben, alle wesentlichen oder zweifelhaften Entscheidungen an 
die höheren Dienststellen hinaufzureichen, wodurch wiederum diese mit unter 
geordneten Fragen zu stark belastet werden würden. Der Ausgleich dieser beiden 
Strömungen erfolgt durch die Festlegung letzter Instanzen und die Hebung der 
Verantwortungsfreudigkeit, wobei allerdings sehr genaue Regeln die Voraussetzung 
bilden. 
Im Zuge dieser allseitigen und dauernden Weiter Schiebung der Geschäfte geht 
der größte Teil der organisatorischen Maßnahmen und Entscheidungen auf die 
eigentlich ausführenden Schichten der Verwaltung über. So werden im Betriebe 
selbst seitens der vollziehenden Gewalt besondere Stellen oder Personen mit der 
Planung und Durchführung organisatorischer Maßnahmen beauftragt (Organi 
sationsabteilung), was von Fall zu Fall oder auch fortlaufend geschehen kann; 
lediglich die letzte Entscheidung und der eigentliche Anstoß zur Ausführung bleibt 
im allgemeinen der Vollzugsgewalt (der Direktion) Vorbehalten. Die organisa 
torische Leitung tritt also in vielen Fällen von den Organen der Herrschafts- und 
Vollzugsgewalt getrennt auf; bei diesen Stellen verbleibt lediglich der Anstoß zur 
Inangriffnahme organisatorischer Handlungen. Der Unternehmer oder Direktor 
beauftragt den Organisator durch Ernennung oder Berufung, und der Beauftragte 
hat sowohl die Planung als auch die Leitung, ja oft sogar die eigentliche Aus 
führung zu erledigen. Dabei kann der Beauftragte sowohl eigener Untergebener 
sein — in diesem Fall ergeben sich bei der Durchführung kaum Schwierigkeiten — 
als auch selbständiger Organisator im freien Beruf; endlich ist bei öffentlichen 
Betrieben sogar eine Beauftragung kraft öffentlichen Rechts denkbar, sofern der 
beauftragte Organisator als Beamter zu gelten hat. 
Die Beauftragung betriebsfremder Organisatoren geht fast immer in Form des 
^ 1 Stenschke: S. 12/17. 2 Mahlberg: S. 21.
	        
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