II Umfang der Steuererllärungspflicht, § SS. 267
Ein im Ausschüsse gestellter Antrag, den Worten „daß er eine SteuererWrung"
im 3. Abs. hinzuzufügen „ungeachtet rechtzeitig erlangter Kenntnis von der
nach Abs. 1 angesetzten Frist oder von dem nach Abs. 2 gestellten Verlangen des
Besitzsteueramtes", wurde zurückgezogen, nachdem der Regierungsvertreter
erklärt hatte, daß der Entw. das gleiche wie der Antrag meine, und daß danach
bei der Ausführung dieser Bestimmung verfahren werde.
Der § 22 regelt im 1. Abs. die allgemeine Verpflichtung zur Abgabe von
Steuererklärungen, im 2. Abs. die nur auf besondere Aufforderung eintretende.
Im Abs. 3 wird ein einschneidendes Zwangsmittel geschaffen, um im Auslande
sich aufhaltende Abgabepflichtige zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererllärung
zu veranlassen.
Der erste Absatz entspricht dem § 26 Abs. 1 KStG. Der § 22 wird ergänzt,
nicht abgeändert durch die Vorschriften der RAO.
n. Umfang der Steuererklärungspflicht.
1. Subjektiver Umfang.
a) Da die Veranlagung der VZA. nicht, wie f. Z. die der KSt., mit einer
solchen der BSt. zusammenfällt, mußte der § 22 VZAG. abweichend von § 26
Abs. 1 KSt.G. den Kreis der Steuererklärungspflichtigen selbständig, nicht
durch Bezugnahme auf das BSt.G., umgrenzen. Er erllärt für verpflichtet zur
Abgabe einer Steuererllärung:
- as 'ohne besondere Aufforderung alle Abgabepflichtigen, deren
Endvermögen ihr Anfangsvermögen um mindestens 6000 M. übersteigt,
ß) auf besondere Aufforderung des Besitzsteueramtes jeden Abgabe-
pflichtigen.
„Abgabepflichtiger" i. S. des § 22 ist jeder, auf den die im § 2 aufgestellten
Voraussetzungen der — unbeschränkten oder beschränkten — subjektiven Abgabe
pflicht zutreffen.
Unter „Lndvermögen" ist das sich nach Bewirkung der Abzüge des § 6
und der Hinzurechnungen nach § 8 und unter Beachtung der Vorschriften der
§§ 7, 9—13 ergebende zu verstehen. Zweifelhaft kann sein, ob auch für die Frage
der Fassionspflicht das nach § 14 abgerundete Endvermögen dem abgerundeten
Anfangsvermögen gegenüberzustellen ist, ob also z. B. ein Abgabepflichtiger,
dessen Anfangsvermögen 50 650 und dessen Endvermögen nach den Abzügen
und Hinzurechnungen 56 800 M. beträgt, fassionspflichtig ist; denn ohne die
Abrundungen beträgt der Zuwachs 6150, nach den Abrundungen nur gerade
6000 M. Der Wortlaut des § 22 spricht für die Gegenüberstellung der nicht
abgerundeten Vermögen. Denn „Anfangs- und Eudvernrögen" ist der rech
nerisch sich ergebende wirkliche Vermögensstand, und nach § 14 VZAG. und
§ 28 Abs. 3 BSt.G. ist nicht bei Feststellung des Anfangs- ober Endvermögens
eine Abrundung vorzunehmen, sondern das festgestellte Vermögen abzurunden.
Dafür spricht ferner die Praxis anderer Bermögenssteuergesetze des Reiches
und der Länder. Vgl. auch die Erläut. zu § 15. Auch daß für die objektive Abgabe-
pflicht die Höhe des sich aus Vergleich der abgerundeten Anfangs- und Endver
mögen ergebenden Vermögenszuwachses maßgebend ist, spricht nicht für die ent
gegengesetzte Auslegung des § 22. Denn anders wie nach § 26 Abs. 1 KSt.G.
deckt sich bei der VZA. die die Fassionspflicht bedingende Höhe des Vermögens
zuwachses von 6000 M. nicht mit der unteren Grenze der Abgabepflicht nach