Object: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Der Berichterstatter leitete die sachliche Debatte 
durch einige Vorbemerkungen ein. Der Gesetzentwurf wolle 
die innere Kolonisation fördern 1. durch Verhinderung wirt- 
schaftlich schädlicher Zerschlagungen (§§ 1 bis 11), 2. durch 
die Förderung nütlicher Zerteilungen (88 12 bis 28). 
Die Kommission werde die voraussichtlichen Wirkungen der 
vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zweckmäßigkeit der 
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ausreichend gesprochen worden. 
Von den gestellten Anträgen seien juristischer Natur 
die Anträge 3, 4 a bis f und 6. Legislatorischer Ärt sei der 
Antrag s, indem er die Anregung gebe, weitere geset- 
geberische Maßnahmen zu treffen. Der Antrag 9, der eine 
Änderung der Behördenorganisation zum Ziele habe, sei 
einstweilen zurückgezogen worden. Rein statistischer Natur 
seien die Anträge 1, 7 und 8. Vorlegung von Material 
bezüglich des bayerischen Parzellierungsgeseßes fordere der 
Antrag 2. Die Anträge 3, 4, 5 und 6 seien von der Staats- 
regierung beantwortet worden, und zwar würden diesse Ant- 
worten nach dem Beratungsplan unter I zu zerlegen sein. 
Zu dem Gesetz seien bisher 4 Petitionen eingegangen, 
die teils jurisstische, teils wirtschaftliche Fragen beträfen und 
nach Erledigung der juristischen Fragen bei Punkt b des 
Beratungsplans (wirtschastliche Fragen) vorzutragen 
wären. 
Die Anfragen unter Antrag 3 Nr 1 und Antrag 4€ 
Nr 2 kämen ziemlich auf dasselbe hinaus. §$ 1 des Gesetzes 
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 laute: 
Jeder Bundesangehörige hat das Recht, inner- 
halb des Bundesgebietes: 
1. an jedem Orte sich aufzuhalten oder nieder- 
zulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein 
Unterkommen sich zu verschaffen imstande ist; 
2 an ret Orte Grundeigentum aller Art zu 
erwerben; 
umherziehend oder an dem Orte des Aüùfent- 
haltes, bezw. der Niederlassung, Gewerbe aller 
Art zu betreiben, unter den für Einheimische 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der 
Bundesangehörige, soweit nicht das gegenwärtige 
Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrig- 
keit seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des 
Orts, in welchem er sich aufhalten oder nieder- 
lassen will, gehindert oder durch lästige Be- 
dingungen beschränkt werden. 
Keinem Bundesangehörigen darf um des 
Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender 
Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufent- 
halt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder 
der Erwerb von Grundeigentum verweigert werden. 
Die Staatsregierung habe beide Fragen seines Erachtens 
zutreffend verneint, indem sie ausgeführt habe, daß zwar 
jeder Staatsangehörige das Recht habe, sich irgendwo auf- 
zuhalten oder niederzulassen oder Grundeigentum zu er- 
werben, daß damit aber nicht ein Recht gegeben sei, ein 
be stimmtes Grundstück oder an einer b estimmten 
Stelle das Grundeigentum zu erwerben. Es könnten 
vertragliche Vorkaufsrechte eingetragen sein, oder es 
könnten im Wege der Enteignung Eisenbahnflächen usw 
dem Eigentum entzogen werden. 
In ihrer Antwort auf Antrag 4 a Nr 4 führe die 
Staatsregierung aus, daß der Betrieb des Gewerbes durch 
dieses Gesetz nicht beschränkt werde, sondern nur die Art 
des Gewerbebetriebes, und daß die Landesgeseßgebung zu 
solchen Beschränkungen berechtigt sei. Zutreffend sei auch 
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