XVI
Das Russische Zollgesetz sowie die sämtlichen einschlägigen
Erläuterungen, Verfügungen, Vorschriften, Dienstanweisungen usw.
sind im „Russischen Zollreglement“, Berlin 1909, herausgegeben
vom Deutsch-Russischen Verein, zusammengefasst.
Vgl. Seite 483—498.
Bei der Benutzung der „Verzeichnisse der Arzneimittel und
Präparate“ ist zu beachten:
a) dass die Namen der Präparate oftmals von den Original
namen abweichen können, weil die amtlichen russischen Zirkulare
die Namen ins Russische übersetzen, wodurch eine sinngemässe
Uebersetzung ins Deutsche sich notwendig macht;
b) dass die Medizinalweine, die im Verzeichnisse A auf
geführt sind, nach Art. 27 und 28 verzollt werden (s. C. 07, Nr. 3735
unter Art. 28);
c) dass in dem Verzeichnisse C ausser den medizinischen
auch chemische, Nährmittel- und andere Präparate sich befinden,
d. h. diejenigen nicht nach Art. 113 zu verzollenden Waren, für
deren Einfuhr die Erlaubnis des Medizinalrats herbeigeführt
werden muss.
Die im Text des Zolltarifs für die Bezeichnung der Unter
abteilungen des Tarifartikels gebrauchten Buchstaben des deutschen
Alphabets: a, b, c, d, e, f, g usw. entsprechen den im russischen
Original angewandten russischen Buchstaben wie folgt: a = a (a),
b = t> (b), c = ii (w), d = r (g), e = ;i; (d), f = e (e), g = ac (sh).
Die im nachfolgenden Text vorkommenden Abkürzungen
bedeuten: Anm. — Anmerkung; Art. — Artikel des Zolltarifs;
a. St. — alter Stil; C. — Zirkular des russischen Zolldepartements;
lit. — litera; P. — Punkt; R. — Rubel; s. — siehe; u. — und;
vergl. — vergleiche; Verz. n. d. Stoff — Verzollung nach dem
Stoff (s. das Verzeichnis auf Seite 312—317).
Für die Bezeichnung der Ausgabejahre der Zollzirkulare
werden überall nur die letzten zwei Ziffern gebraucht, so bedeutet
z. B. die Bezeichnung: C. 93 — Zirkular vom Jahre 1893;
C. 00 — Zirkular vom Jahre 1900 usw.