Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  vom  1894  einschliesslich ­
  der  in  ihn  eingefügten  Teile  des  Schlussprotokolls ­
  vom  9.  Februar  1897  in  der  durch  den  Zusatzvertrag ­
  und  das  Protokoll  vom  “1904  abgeänderten
Gestalt.

Vertrag.
Artikel  1.
Die  Angehörigen  eines  der  beiden  vertragschliessenden  Teile,  welche  sich
in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  niedergelassen  haben  oder  sich  dort  vorübergehend ­
  aufhalten,  sollen  dort  im  Handels-  und  Gewerbebetriebe  die  nämlichen
Hechte  gemessen  und  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben  unterworfen  werden
als  die  Inländer.  Sie  sollen  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  in  jeder  Hinsicht
dieselben  Rechte,  Privilegien,  Freiheiten,  Begünstigungen  und  Befreiungen  haben
wie  die  Angehörigen  des  meistbegünstigten  Landes.
Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,  dass  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  die  besonderen  Gesetze,  Erlasse  und  Verordnungen  auf  dem  Gebiete ­
  des  Handels,  der  Gewerbe  und  der  Polizei  nicht  berührt  werden,  welche
in  jedem  der  beiden  vertragschliessenden  Länder  gelten  oder  gelten  werden  und
auf  alle  Ausländer  Anwendung  finden.

Artikel  2.
Die  Angehörigen  jedes  der  beiden  vertragschliessenden  Teile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Teiles  berechtigt  sein,  jede  Art  von  beweglichem  oder  unbeweglichem ­
  Vermögen  zu  erwerben  und  zu  besitzen,  soweit  dieses  Recht  nach
den  Landesgesetzen  Angehörigen  irgend  einer  fremden  Nation  jetzt  oder  künftig
zusteht.  Sie  sollen  berechtigt  sein,  darüber  durch  Verkauf,  Tausch,  Schenkung,
Eheschliessung,  letzten  Willen,  oder  auf  andere  Weise  zu  verfügen,  sowie  Vermögen ­
  durch  Erbschaften  zu  erwerben,  und  zwar  unter  denselben  Bedingungen,
welche  jetzt  oder  künftig  für  die  Angehörigen  irgend  einer  anderen  fremden
Nation  bestehen,  ohne  in  einem  der  genannten  Fälle  unter  irgend  einer  Bezeichnung
anderen  oder  höheren  Abgaben,  Steuern  oder  Auflagen  unterworfen  zu  sein
als  die  Inländer.
Die  dreijährige  Frist,  die  durch  den  Kaiserlich  Russischen  Ukas  vom
14.  März  1887  für  die  Veräusserung  der  Liegenschaften  seitens  der  Ausländer
festgesetzt  worden  ist,  wird  für  die  deutschen  Reichsangehörigen  auf  zehn  Jahre
verlängert.
            
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