Full text : Die Lagerstätten von Wolfram, Zinn und Molybdän in Russland

55

5h
£

Yer-Zollsatz



Warenbenennung

zollungsin



5h

Einheit

Francs

EH

529

530

531

532

533

Waren  aus  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter,  echtem  Gagat,  Meerschaum,  gewöhnlich ­
  oder  mit  Verzierungen,  Figürchen  oder  Inkrustation,  in  oder  ohne
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  einschließlich  der  Edelmetalle,  Eclelund

  Halbedelsteine

Hieher  gehören  auch  Waren,  bei  welchen  Schildpatt,  Perlmutter,  Elfenbein,
echter  Gagat  vorherrschen.  Die  anderen  Materialien,  mit  welchen  die  Waren  verziert,
oder  mit  welchen  sie  in  Verbindung  sind,  werden  als  untergeordnet  betrachtet.
Unter  diese  Tarif-Nr.  fallen  daher  Geld-  und  Visitkartentaschen,  Dosen,
Zigarren-  und  Zigarettentaschen,  Fächer,  Papiermesser,  Necessaires,  Bonbonniere«,
Albums,  alle  diese  Waren,  wenn  sie  gänzlich  bedeckt  sind  mit  Schildpatt,  Elfenbein ­
  oder  Perlmutter;  Kämme,  Schirmgriffe,  Stocke,  Peitschen,  ganz  aus  Elfenbein,
Schildpatt  oder  Perlmutter;  Artikel  für  Raucher  aus  Meerschaum,  auch  in  Verbindung ­
  mit  Bernstein;  Knöpfe  für  Kleider,  Kegel  nnd  Bälle  für  Billards  und
dergl.  Gegenstände,  welche  den  oben  angegebenen  Bestimmungen  entsprechen.
Bijouteriewaren  aus  Bernstein,  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter,  echtem
Gagat,  Meerschaum,  mit  Figuren  oder  Inkrustation  verziert  oder  nicht,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  einschließlich  der  Edelmetalle,  Edelnnd
  Halbedelsteine
Waren  aus  feinem  Leder,  Seide,  Samt,  Plüsch,  mit  Verzierungen  aus  Bernstein,
Schildpatt,  Perlmutter,  Elfenbein,  echtem  Gagat,  Meerschaum,  Edelmetallen,
Edel-  und  Halbedelsteinen  oder  bloß  aus  Verbindungen  von  feinem  Leder,
Seide  und  Samt  untereinander  .

Hieher  gehören:  Geld-  und  Visitkartentasolien,  Brieftaschen  u,  ähnl.,  Tabatiören,
  Zigarren-  und  Zigarettentasohen,  Reise-  und  Handtaschen,  Necessaires,
Bonhonniöres  und  andere  Etuis  jeder  Art,  Damengürtel  und  andere  ähnliche  Gegenstände, ­
  welche  dem  Texte  dieser  Tarif-Nr.  entsprechen.
Waren  aus  feinem  Leder  in  Verbindung  mit  weniger  als  20%  Seide  enthaltenden ­
  Wirk-  oder  Webstoffen  werden  nach  Tarif-Nr.  304  verzollt;  wenn  sie  jedoch
mit  einer  beliebigen  Menge  der  oben  angeführten  wertvollen  Materialien  verbunden ­
  sind,  unterliegen  sie  dem  Zolle  nach  Tarif-Nr.  531.
Waren  aus  Holz,  Rohr,  Stroh,  Bast,  Pappe,  Papiermache,  Steiupappe,  Bronze,
Stahl,  Glas,  Porzellan,  Fayence,  verziert  oder  in  Verbindung  mit  Bernstein,
Schildpatt,  Perlmutter,  Elfenbein,  echtem  Gagat,  Meerschaum,  feinem  Leder,
Seidengeweben,  Samt,  Edelmetallen  nnd  Edelsteinen

Hieher  gehören:  Kleine  Möbel,  Etagören,  Blumentische,  Kassetten,  Dosen,  verschiedene ­
  Spiele  (Domino,  Schach,  Criquet  etc.),  Rosenkränze,  Bürsten,  Stiele  von
Bürsten,  Regenschirm-  und  Peitschengriffe;  Messerhefte,  Schreibunterlagen,  Garnituren,
für  Schreib-,  Eß-  und  Ziertische;  kleine  Gegenstände  aus  verschiedenen  vegetabilischen
Materialien  geflochten,  wie:  Zigarren-  und  Zigarettentaschen,  kleine  und  große  Körbe
für  verschiedenen  Gebrauch,  Bonbonnieren,  Albums  nnd  andere  derartige  Waren,
verziert  oder  in  Verbindung  mit  Bernstein,  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter,  echtem
Gagat,  Meerschaum,  feinem  Leder,  Seide,  Samt,  Edelmetallen,  Edel-  und  Halbedelsteinen. ­

Chinesische  Lackwaren,  einfach  oder  verziert  mit  Schildpatt,  Elfenbein,  Perlmutter ­
  oder  anderen  Stoffen,  fallen  unter  diese  Tarif-Nr.
Kurzwaren,  bloß  aus  gemeinen  Materialien  heigestellt
Unter  gemeinen  Materialien  weiden  alle  Materialien  außer  Bernstein,  Elfenbein, ­
  Schildpatt,  Perlmutter,  Meerschaum,  echtem  Gagat,  feinem  Leder,  Seidengeweben, ­
  Edelmetallen,  Edel-  und  Halbedelsteinen  verstanden.
Unter  diese  Tarif-Nr.  fallen:  Kämme,  Knöpfe,  Papiermesser,  Dosen,  kleine
Koffer,  Griffe  für  Schirme,  Stöcke  oder  Peitschen,  Albums  (andere  als  jene  unter
die  Tarif-Nr.  286,  529  und  531  fallende)  und  überhaupt  alle  in  den  Tarif-Nr.  529,
531,  532  genannten  Waren  aus  Holz,  Bein,  Horn,  aus  Schildpatt-Imitation,  Zelluloid,
Wachs,  gemeinen  Metallen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen  Materialien,
insoweit  sie  nicht  anderswo  genannt  sind.

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