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den ist. So gehören z.B. nach schwedischem Recht Klagen aus
ttel Leistungsansprüchen vor das örtlich zuständige ordent-
abl- liche Gericht erster Instanz, wenn die Satzung nicht einen
che oder mehrere Schiedsrichter bezeichnet. Nach schweize-
hm rischen Bundesrecht sind privatrechtliche Streitigkeiten
der Kassen mit ihren Mıtgliedern vom ordentlichen Richter
eit- zu entscheiden, es wäre denn, dass die kantonale Gesetz-
ten gebung oder die Statuten anders bestimmen. Insgesamt
ich 9 Kantone haben kantonale Versicherungsgerichte bestellt.
als In den anderen gelten die allgemeinen Zivilprozessvor-
schriften ; aber auch die Kassen selber können in den
wir Statuten über die Gerichtsbarkeit durch Bestellung von
gS- Schiedsgerichten oder Bezeichnung eines Kassenorganes,
ach meist der Generalversammlung, als Organ der Recht-
ne sprechung für Streitigkeiten mit den Mitgliedern befinden.
en Von Staaten mit Pflichtversicherung hat Deutschland
es die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Jahr 1914
= aufgehoben. In Grossbritannien kommt die Zuständigkeit
A des «County Court » oder des « Court of Summary Juris-
1 dietion » nur bei solchen eine Minderheit bildenden Hilfs-
ns vereinen, deren Satzung kein Schiedsgericht vorgesehen
hat sowie in Fällen in Betracht, wo der satzungsmässige
CM Schiedsrichter über einen Anspruch innerhalb 40 Tagen
N nicht entschieden hat. In Estland können Zivilgerichte
857 wahlweise neben der Generalversammlung der Kran-
I kenkasse und dem Arbeiterversicherungsrat angerufen
he werden.
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Ys- bj Schiedsrichter oder Schiedsstellen. — Nach Gesetz
nd ist bei jedem Versicherungsträger eine Schiedsstelle zu
errichten in Bulgarien, Grossbritannien, Norwegen, Öster-
reich und Polen. Hinsichtlich Bestellung, Zusammen-
ler setzung und Verfahren der Schiedsstellen und der Rechts-
‚ht kraft ihrer Erkenntnisse. bestehen erhebliche Unter-
en Schiede.