J. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
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Verfälschung des Privilegs nur an den beiden Stellen, welche die consules
nennen, vorgenommen wurde, so hätte diese Erweiterung zwei Ziele gehabt:
einmal dem Rat das Richten über Vergehen gegen die städtischen Ver-
ordnungen in die Hand zu geben, und dann dem Rat das Recht, jederzeit die
städtische Münze zu prüfen, zu verschaffen*®).
Um zur Beurteilung dieser Frage sicheren Boden zu gewinnen, bedarf es
eines Vergleiches mit den Sätzen der ältesten Lübecker Rechtshandschrift,
des sogenannten Lübecker Fragments, zu der die Verfälschung zeitlich und
inhaltlich in sehr nahen Beziehungen steht. Frensdorff datierte das Frag-
ment um 1227%), wobei die Anhaltspunkte zur Datierung der Rechtsauf-
zeichnungen vorwiegend aus der ihnen in der Handschrift des Fragments
unmittelbar voraufgehenden Zollrolle geschöpft waren. Mollwo®) lehnte
es ab, aus der Zollrolle Daten auch für das Alter der Rechtsaufzeichnung
gewinnen zu können, und beschränkte sich darauf, die Zollrolle auf das Jahr
1225 zu datieren. Eine Nachprüfung der Handschrift selbst ergibt, daß es
sich um eine Abschrift handelt, die kaum vor die dreißiger bis vierziger Jahre
des 13. Jahrhunderts angesetzt werden darf®*). Die Vorlage des Ahbschreibers
ist aber unzweifelhaft älter. Vielleicht hatte der Schreiber auch zwei Vor-
lagen zur Verfügung: die Zollrohle und das Rechtsfragment, die er unmittel-
bar hintereinander abschrieb. Hier bedarf es nur der Untersuchung des
zweiten Teiles der Handschrift, des Rechtsfragments.
Da ist zunächst beachtenswert, daß dort, wo das Fragment dieselben
Materien behandelt wie die unverdächtigen Teile des Barbarossaprivilegs,
das Fragment durchaus selbständige Fassungen aufweist®); daß dagegen
an den beiden verdächtigen Stellen eine weitgehende Überein-
stimmung auch im Wortlaut stattfindet®). Ferner ist bereits fest-
gestellt, daß die Bestimmungen des Fragments über das Prüfungsrecht der
Münze durch den Rat und über den Münzfuß vor das Jahr 1226 , in welchem
die Stadt erst die völlig selbständige Verfügungsgewalt über die Münze er-
warb, zu setzen sind®*). Sodann liegen für den andern Satz des Fragments,
daß der Rat über die Verletzer städtischer Willküren zu richten habe,
urkundliche Belege seiner Anwendung vor, die über das Jahr 1225 zurück-
reichen. Einmal nach der Richtung, daß die Stadt sich mit ihren decreta
nicht auf das Gebiet des Lebensmittelgewerbes beschränkte®), sondern mit
ihnen in städtische Angelegenheiten der verschiedensten Art eingriff. So
verbot der populus civitatis 1212 die Darbringung von Geschenken in
Lebensmitteln (victualia) an die Kirche®), Und wenn sich im Fragment
bereits der gegen den kirchlichen Erwerb von Liegenschaften gerichtete Satz
findet”), so rechnet ihn eine Bulle Gregors IX. zu den quedaminiqua statuta,
welche die consules Lubicenses erlassen hätten®); als städtisches Statut muß
also dieser Satz einige Zeit vorher in Lübeck erlassen sein. Ein weiterer Satz
des Fragments bezeichnet sich selbst als decretum. Hat ein Lübecker, so