Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
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(textliche) Fälschung vor. Die historische Kritik hat aber festzustellen, daß 
es sich hier nicht um eine Erschleichung bisher nicht besessener Rechte 
handelt, sondern um die Anpassung des inzwischen erreichten tatsächlichen 
Rechtszustandes an die starre Form der Privilegienbestätigung; um eine 
Umarbeitung des echten, neu zu bestätigenden Privilegs auf den Stand der 
Dinge um das Jahr 1225*?). 
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Aber auch eine Umarbeitung solcher Art hat man sicher nicht ohne einen 
bestimmten Zweck vorgenommen. Als man in Lübeck im Jahre 1225 nach 
Vertreibung der Dänen weisen Rat pflegte, „wo se weder quemen an den 
keiser, eren rechten heren‘“), da wird im Rate manche besorgte Stimme laut 
geworden sein, ob der städtischen Freiheit nicht auch aus diesem Schritte 
Gefahren erwachsen könnten. Man hatte sich kräftig an der Abwerfung der 
dänischen Herrschaft beteiligt; dabei aber sorgsam darüber gewacht, daß 
die Stadt nicht „die Beute des einen oder andern der wider. die Dänen ver- 
bündeten Fürsten werden und nur eine Herrschaft gegen die andere ver- 
tauschen möchte‘), War man vor dem königlichen Stadtherrn, unter den 
man jetzt wieder zu gelangen beabsichtigte, wirklich vor ähnlichen Gefahren 
geschützt? Würde die nach mittelalterlichem Brauch naheliegende Be- 
stätigung des Barbarossaprivilegs ausreichen? Würden nicht dann die 
königlichen Beamten, welche zur Wahrung der Rechte des königlichen Stadt- 
herrn ihren Einzug in die Stadt halten würden, leicht ihre Forderungen 
weiter spannen können, als es dem Rechtszustande von 1225 gegenüber an- 
gebracht gewesen wäre? In dieser schwierigen Lage nahm man zu dem 
Mittel seine Zuflucht, das im Mittelalter so oft der Schwächere ergriff, um 
sich vor dem Stärkeren zu schützen: man arbeitete das vorhandene echte 
Privileg auf den Stand des Jahres 1225 um und ließ dies neue, in Lübeck 
hergestellte angebliche Privileg Barbarossas durch des Kaisers Enkel, 
Friedrich I[., in feierlichster Form bestätigen, 
Bei dem zweiten der beiden verdächtigen Sätze bedarf es kaum eines 
besonderen Nachweises, daß man ihn deshalb aus dem geltenden Lübecker 
Recht in das umgearbeitete Barbarossaprivileg hinüibergenommen hat, weil 
man auch dem neuen königlichen Münzer gegenüber vor einer den städtischen 
Interessen, dem Handel und Wandel verderblichen Ausnutzung Seines 
Rechts geschützt sein wollte®). Ein Satz über das Prüfungsrecht der Münz- 
prägungen durch die bürgerlichen Organe ist vielleicht auch schon für die 
echte Urkunde Friedrichs I. zu vermuten; er mag vielleicht gelautet haben: 
Potestatem etiam (cives) habeant examinandi denarios monetariorum in 
pondere et puritate‘®), War dieser Satz vorhanden, was zweifelhaft bleiben 
muß, so ist es nicht ohne Interesse, daß die Neuredaktion des Privilegs im 
Rörig, Hansische Beiträge.
	        
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