Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
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obrigkeitlicher Macht allerdings dadurch erleichtert wurde, daß sein Anteil 
an den aus dieser Gerichtsbarkeit erwachsenden Bußen nicht geschmälert 
wurde. Eine solche Entwicklung konnte sich ja unmittelbar mit dem Satz 
des echten Barbarossaprivilegs, den dieses als besonderen Beweis königlicher 
Gunst der Bestätigung des herzoglichen Privilegs anfügte, rechtfertigen: 
Concedimus, ut quicquid infra civitatem sui iuris in posterum emendare 
(burgenses) valuerint, sine tamen preiudicio nostri iudicis, emendare 
non obmittant; in diesem Satz war das Recht der Kore eigentlich 
in vollem Umfange enthalten). Die Stadt hat von diesem Recht, ihr 
Recht auszubauen, bald und reichlich Gebrauch gemacht; und die Rechte 
des Vogtes blieben insofern gewahrt, als er keine Einbuße an seinen Ein- 
künften erlitt®). Ganz die gleiche Entwicklung ist für das von Heinrichs des 
Löwen Schwiegervater gegründete Freiburg i. Br. festzustellen; der um 
1218 niedergeschriebene Stadtrodel bestimmt: Consules autem possunt 
decreta constituere super vinum, panem, carnes et alia. Die Verord- 
nungsgewalt des Rates, zunächst von der Beaufsichtigung des Lebensmittel- 
verkehrs ausgehend, hat sich dort um 1218 bereits auf verschiedene Gebiete 
des städtischen Lebens (et alia) erstreckt®). — Auch hier gibt die Unterr 
suchung der Verfälschung Aufschlüsse über das langsame Wachsen der 
Macht der Stadt auf.Kosten der herrschaftlichen Beamten, denen man zwa- 
finanziell keinen Abbruch tat (Bußanteil), aber um so mehr die Ausübung 
der Hoheitsrechte allmählich aus der Hand zu nehmen sich bemühte. Daß 
nur eine durch längere Erfahrung und Tätigkeit geschulte städtische Be- 
hörde zu einem derartigen Unternehmen fähig war, liegt auf der Hand; ein 
neues Moment, das für eine reichliche Zeitspanne der Dauer des Rates vor 
1225 spricht. 
Daß in den beiden, in das überarbeitete Privileg aufgenommenen, gegen 
die stadtherrlichen Beamten gerichteten Bestimmungen gerade die consules 
vorkommen, wird kaum mehr als ein durch die Fassung der Vorlage bedingter 
Zufall, vielleicht ein den damaligen Ratmannen nicht unerwünschter 
Nebengewinn bei dem eigentlichen Zweck der Verfälschung des Privilegs 
gewesen sein. Man könnte denken, daß es gegen einen König, der 1218 den 
von ihm selbst 1212 anerkannten Rat in Basel aufhob, „da es dem Herrscher 
nicht zustand, ohne Wissen und Willen des Bischofs von Basel in dieser 
Stadt einen Rat zu bilden®?)‘“, nicht wertlos erscheinen mochte, von ihm eine 
Bestätigung eines Privilegs seines kaiserlichen Großvaters zu erhalten, in 
welchem der Rat in Lübeck ausdrücklich anerkannt war. Doch schwerlich 
wird man von dem Basler Vorgang etwas in Lübeck gewußt haben, und die 
allgemeine Verordnung des Kaisers gegen die Räte in den Bischofsstädten, 
soweit sie nicht die Zustimmung ihres bischöflichen Stadtherrn fanden, fällt 
erst sieben Jahre später. Zudem war des Kaisers Politik nur insofern „städte- 
Feindlich‘. als ihn die Rücksicht auf die bischöflichen Stadtherren dazu 
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