I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
19
obrigkeitlicher Macht allerdings dadurch erleichtert wurde, daß sein Anteil
an den aus dieser Gerichtsbarkeit erwachsenden Bußen nicht geschmälert
wurde. Eine solche Entwicklung konnte sich ja unmittelbar mit dem Satz
des echten Barbarossaprivilegs, den dieses als besonderen Beweis königlicher
Gunst der Bestätigung des herzoglichen Privilegs anfügte, rechtfertigen:
Concedimus, ut quicquid infra civitatem sui iuris in posterum emendare
(burgenses) valuerint, sine tamen preiudicio nostri iudicis, emendare
non obmittant; in diesem Satz war das Recht der Kore eigentlich
in vollem Umfange enthalten). Die Stadt hat von diesem Recht, ihr
Recht auszubauen, bald und reichlich Gebrauch gemacht; und die Rechte
des Vogtes blieben insofern gewahrt, als er keine Einbuße an seinen Ein-
künften erlitt®). Ganz die gleiche Entwicklung ist für das von Heinrichs des
Löwen Schwiegervater gegründete Freiburg i. Br. festzustellen; der um
1218 niedergeschriebene Stadtrodel bestimmt: Consules autem possunt
decreta constituere super vinum, panem, carnes et alia. Die Verord-
nungsgewalt des Rates, zunächst von der Beaufsichtigung des Lebensmittel-
verkehrs ausgehend, hat sich dort um 1218 bereits auf verschiedene Gebiete
des städtischen Lebens (et alia) erstreckt®). — Auch hier gibt die Unterr
suchung der Verfälschung Aufschlüsse über das langsame Wachsen der
Macht der Stadt auf.Kosten der herrschaftlichen Beamten, denen man zwa-
finanziell keinen Abbruch tat (Bußanteil), aber um so mehr die Ausübung
der Hoheitsrechte allmählich aus der Hand zu nehmen sich bemühte. Daß
nur eine durch längere Erfahrung und Tätigkeit geschulte städtische Be-
hörde zu einem derartigen Unternehmen fähig war, liegt auf der Hand; ein
neues Moment, das für eine reichliche Zeitspanne der Dauer des Rates vor
1225 spricht.
Daß in den beiden, in das überarbeitete Privileg aufgenommenen, gegen
die stadtherrlichen Beamten gerichteten Bestimmungen gerade die consules
vorkommen, wird kaum mehr als ein durch die Fassung der Vorlage bedingter
Zufall, vielleicht ein den damaligen Ratmannen nicht unerwünschter
Nebengewinn bei dem eigentlichen Zweck der Verfälschung des Privilegs
gewesen sein. Man könnte denken, daß es gegen einen König, der 1218 den
von ihm selbst 1212 anerkannten Rat in Basel aufhob, „da es dem Herrscher
nicht zustand, ohne Wissen und Willen des Bischofs von Basel in dieser
Stadt einen Rat zu bilden®?)‘“, nicht wertlos erscheinen mochte, von ihm eine
Bestätigung eines Privilegs seines kaiserlichen Großvaters zu erhalten, in
welchem der Rat in Lübeck ausdrücklich anerkannt war. Doch schwerlich
wird man von dem Basler Vorgang etwas in Lübeck gewußt haben, und die
allgemeine Verordnung des Kaisers gegen die Räte in den Bischofsstädten,
soweit sie nicht die Zustimmung ihres bischöflichen Stadtherrn fanden, fällt
erst sieben Jahre später. Zudem war des Kaisers Politik nur insofern „städte-
Feindlich‘. als ihn die Rücksicht auf die bischöflichen Stadtherren dazu
3