Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

Il. Der Markt von Lübeck 
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als Bestandteile der Mitgift hochbegehrt gewesen. 1288 erhielt Wessel 
Antiquus, Bruder des Ratsherrn Johann Antiquus, von seinem Schwieger- 
vater, dem Ratsherrn Gerard von Bremen, den aus zehn Schusterbuden 
bestehenden Block VIII, 221 A%); 1329 Johann Luneborg von seinem 
Schwager Gerard de Bocholt als Vertreter seines verstorbenen Schwieger- 
vaters die Hälfte des einen der Bocholtschen Budenkomplexe, V 1240 A-—C, 
241 A, B%). In beiden Fällen läßt sich der Budenbesitz in den Händen der 
schwiegerväterlichen Familie weit zurückverfolgen: der Bocholtsche bis 
1250, der der Bremen bis 1262*%). Besonders günstig liegen die Dinge bei den 
Bocholts: hier ist der genealogische Zusammenhang bis hinauf zu dem um 
1227 als gestorben bestätigten Richard de Bocholte®) einwandfrei belegt, 
sein Sohn Heinrich ausdrücklich als Ratsherr genannt; von Generation zu 
Generation vererbt sich hier Ratsherrenwürde und Budenbesitz, Richard 
selbst ist vermutlich der Sohn eines der Gründungsunternehmer. In ähnlicher 
Weise ist für die Stalbuks der Nachweis zu erbringen, bei anderen — Barde- 
wik, Crispus, de domo, Warendorp — ist der Zusammenhang mit den schon 
im 12. und Anfang des 13. Jahrhunderts bekannten ersten Ratsherren des 
gleichen Namens überaus naheliegend*). Andere, noch im 13. Jahrhundert 
im Rat nachweisbare Familien vergrößern um die Jahrhundertwende ihren 
Marktbudenbesitz durch Kauf von anderen Marktbudeneignern derselben 
Qualität. Auch für die Zeit vor 1284, dem Beginn des ältesten Oberstadt- 
buches, ist mit Fällen solcher Art zu rechnen, so daß auch hierdurch das 
Kartenbild hier und da an unmittelbarem Erkenntniswert für die früheren 
Zeiten verliert®). 
Immerhin ist das Kartenbild um 1300 unverständlich und unerklärbar 
ohne den Zusammenhang von Unternehmern und privaten Marktbuden- 
eignern, von Unternehmerkonsortium und Rat. Allerdings hat G. von 
Below nicht nur für Freiburg, sondern auch für Lübeck Einspruch gegen 
die Unternehmergilde erhoben‘), Es würde den Rahmen dieser Untersuchung 
sprengen, auf alle von G. von Below angeschnittenen Fragen einzugehen, 
wohl aber muß hier berücksichtigt werden, was von Below über Eigentums- 
verhältnisse am Marktbudenbesitz bemerkt. 
Dem Wenigen, was mein Aufsatz von 1915 über die Verhältnisse des Markt- 
eigentums bereits enthielt, entnahm von Below zwei Argumente gegen das 
Vorhandensein eines Unternehmerkonsortiums: einmal handle es sich nicht 
um Gemeineigentum eines Konsortiums oder gar einer Gilde, sondern um 
Einzeleigentum einzelner Familien. Sodann spreche das Vorhandensein von 
Eigentum der Stadt an Marktbaulichkeiten gegen die Gildetheorie. Dem- 
gegenüber ist zunächst festzustellen, daß das Eigentum an Marktbaulich- 
keiten in den Händen der Stadt, abgesehen von den mehrfach erwähnten 
Ausnahmen (Block XVI, XVII, VI 242), durchweg jungen Ursprungs ist, 
aus einer Zeit stammt, in welcher die alte Unternehmervereinigung längst als
	        
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