Il. Der Markt von Lübeck
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als Bestandteile der Mitgift hochbegehrt gewesen. 1288 erhielt Wessel
Antiquus, Bruder des Ratsherrn Johann Antiquus, von seinem Schwieger-
vater, dem Ratsherrn Gerard von Bremen, den aus zehn Schusterbuden
bestehenden Block VIII, 221 A%); 1329 Johann Luneborg von seinem
Schwager Gerard de Bocholt als Vertreter seines verstorbenen Schwieger-
vaters die Hälfte des einen der Bocholtschen Budenkomplexe, V 1240 A-—C,
241 A, B%). In beiden Fällen läßt sich der Budenbesitz in den Händen der
schwiegerväterlichen Familie weit zurückverfolgen: der Bocholtsche bis
1250, der der Bremen bis 1262*%). Besonders günstig liegen die Dinge bei den
Bocholts: hier ist der genealogische Zusammenhang bis hinauf zu dem um
1227 als gestorben bestätigten Richard de Bocholte®) einwandfrei belegt,
sein Sohn Heinrich ausdrücklich als Ratsherr genannt; von Generation zu
Generation vererbt sich hier Ratsherrenwürde und Budenbesitz, Richard
selbst ist vermutlich der Sohn eines der Gründungsunternehmer. In ähnlicher
Weise ist für die Stalbuks der Nachweis zu erbringen, bei anderen — Barde-
wik, Crispus, de domo, Warendorp — ist der Zusammenhang mit den schon
im 12. und Anfang des 13. Jahrhunderts bekannten ersten Ratsherren des
gleichen Namens überaus naheliegend*). Andere, noch im 13. Jahrhundert
im Rat nachweisbare Familien vergrößern um die Jahrhundertwende ihren
Marktbudenbesitz durch Kauf von anderen Marktbudeneignern derselben
Qualität. Auch für die Zeit vor 1284, dem Beginn des ältesten Oberstadt-
buches, ist mit Fällen solcher Art zu rechnen, so daß auch hierdurch das
Kartenbild hier und da an unmittelbarem Erkenntniswert für die früheren
Zeiten verliert®).
Immerhin ist das Kartenbild um 1300 unverständlich und unerklärbar
ohne den Zusammenhang von Unternehmern und privaten Marktbuden-
eignern, von Unternehmerkonsortium und Rat. Allerdings hat G. von
Below nicht nur für Freiburg, sondern auch für Lübeck Einspruch gegen
die Unternehmergilde erhoben‘), Es würde den Rahmen dieser Untersuchung
sprengen, auf alle von G. von Below angeschnittenen Fragen einzugehen,
wohl aber muß hier berücksichtigt werden, was von Below über Eigentums-
verhältnisse am Marktbudenbesitz bemerkt.
Dem Wenigen, was mein Aufsatz von 1915 über die Verhältnisse des Markt-
eigentums bereits enthielt, entnahm von Below zwei Argumente gegen das
Vorhandensein eines Unternehmerkonsortiums: einmal handle es sich nicht
um Gemeineigentum eines Konsortiums oder gar einer Gilde, sondern um
Einzeleigentum einzelner Familien. Sodann spreche das Vorhandensein von
Eigentum der Stadt an Marktbaulichkeiten gegen die Gildetheorie. Dem-
gegenüber ist zunächst festzustellen, daß das Eigentum an Marktbaulich-
keiten in den Händen der Stadt, abgesehen von den mehrfach erwähnten
Ausnahmen (Block XVI, XVII, VI 242), durchweg jungen Ursprungs ist,
aus einer Zeit stammt, in welcher die alte Unternehmervereinigung längst als