Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

1. Der Markt von Lübeck 
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voneinander geschieden: dem privaten gebührt der zeitliche Vorrang; der 
deutlichste Hinweis auf die privatwirtschaftliche Unternehmertätigkeit. In 
geschlossenen Komplexen ist das private Markteigentum noch zu Ende des 
13. Jahrhunderts nachweisbar. Ihre Eigner sind damals noch zum weitaus 
größten Teil Mitglieder des Rates. Die gemeinsame Ratsherreneigenschaft 
der späteren Budeneigentümer kann aber ebensowenig ein Zufall sein wie 
die Geschlossenheit ihres Marktbudenbesitzes. Wie die dingliche Ge- 
meinsamkeit des Besitzes nur aus Vorgängen beider Gründung 
der Stadt selbst verständlich wird, so auch die persönliche Ge- 
meinsamkeit der Ratsherrenqualität der Eigentümer. Dem Rate 
voraus geht das Unternehmerkonsortium. Nicht die Vollversammlung der 
Gemeindemitglieder hat durch Übertragung der Funktionen eines Gemeinde- 
ausschusses den Rat vorbereitet und geschaffen. Ein wirtschaftlich und 
rechtlich von vornherein privilegiertes Konsortium hat die Stadt als Sied- 
lungsstätte überhaupt erst ins Leben gerufen. Von ihm erhielten die zu- 
ziehenden Ansiedler in den abgesteckten Straßenzügen Wohnstätten zu 
Wurtzins ausgetan®); von ihm auf dem Markt selbst gegen kurzfristige 
Mieten Arbeits- und Verkaufsplätze. Das tatsächliche Verhältnis des 
Unternehmerkonsortiums der Masse der Zuziehenden gegenüber und der von 
beiden gebildeten Bürgergemeinde ist ein herrschaftliches, ein Verhältnis 
der Überordnung*); mochte auch nach außen die Sache so scheinen, daß 
die Unternehmervereinigung als Organ der Gesamtheit handelt”). Am 
Anfang der Entwicklung steht in den Gründungsstädten Lübeck und Frei- 
burg nicht, wie die herrschende Lehre annimmt, die organlose Vollversamm- 
lung der Gemeindemitglieder, sondern die Unternehmervereinigung®®). Nur 
deshalb konnte die älteste Gemeinde dieser Städte zunächst „organlos‘“ 
sein, weil von vornherein alle Funktionen, soweit sie nicht dem Stadtherrn 
vorbehalten blieben, dem Unternehmerverband zufielen; ohne diese sehr 
gewichtige Tatsache bleibt eine „organlose‘““ Gemeinde ein undenkbares 
Etwas, zumal im schwierigsten Augenblick: dem Augenblick der Stadt- 
gründung und Stadtanlage®). Wenn auch die urkundliche und literarische 
Überlieferung Lübecks nichts von einem Unternehmerkonsortium berichtet 
— in seinem eigensten Werke, der Anlage der Stadt und namentlich des 
Marktes, haben sich seine Spuren So deutlich erhalten, daß an seinem Vor- 
handensein nicht mehr gezweifelt werden kann. Diese Erkenntnis in ihrer weit 
über das Lokalgeschichtliche hinausreichenden Bedeutung ist der Hauptge- 
winn, den der Rechtshistoriker der Rekonstruktion des Lübecker Marktes zu 
Ende des 13. Jahrhunderts zu entnehmen hat. Die Zweifel, die den nach 
gleicher Richtung hinzielenden Schlüssen aus der urkundlichen Überlieferung 
Freiburgs i. Br. gegenüber noch möglich waren, dürften dieser auffallenden 
Parallelentwicklung gegenüber verstummen. Das Problem der Ratsver- 
Fassung in den Gründungsstädten Freiburg und Lübeck ist nicht einzustellen
	        
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