Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

II. Der Markt von Lübeck 
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was Krogmann alles weiß. Z. B. daß es „zweifellos‘‘ ist, daß die mittel- 
rheinischen Städte Lübeck die Ratsverfassung gaben. Ich verweise dazu auf 
meine Ausführungen (S. 25 und S. 37, Anm. 87), die zu ändern mir die Krog- 
mannsche Behauptung natürlich nicht den mindesten Anlaß gibt. Aber sein 
Wissen geht noch viel weiter. Zwar finde ich so weit Gnade vor seinen kriti- 
schen Augen, daß mein „rein statistisches Material‘‘ und die Feststellung der 
Eigentumsverhältnisse als richtig und wesentlich anerkannt werden. Aber 
mit dem Versuche, diese Eigentumsverhältnisse ihrer Entstehung nach zu 
erklären, habe ich, wenn es nach Krogmann geht, ganz daneben gegriffen. 
Nach Krogmann ist es ein „völlig unbegründeter‘ Trugschluß, daß 1158 ein 
Unternehmerkonsortium an der Arbeit gewesen sein soll; ebensowenig wie 
es richtig sei, daß damals aller Marktbesitz in den Händen ratsfähiger 
Familien gewesen sei. Was letzteres betrifft, so hat Krogmann natürlich aus 
dem einfachen Grunde vollkommen recht, weil es 1158 keine „ratsfähigen‘‘ 
Familien gab, dieweil es noch keinen „Rat‘ gab. Es ist mir aber auch nie ein- 
gefallen, so etwas zu behaupten. Was ich glaubte feststellen zu müssen, war 
im wesentlichen dies: die Entwicklung des Eigentums an Marktbaulich- 
keiten — übrigens auch des anderen hochwertigen städtischen Grundbesitzes 
— in der Zeit, wo er sich grundbuchmäßig verfolgen läßt, weist auf eine Zeit 
hin, wo er einmal im alleinigen Besitz einer hevorrechtigten Gruppe von 
Familien gewesen sein muß. Für das Nähere verweise ich auf die Darstellung 
im Text. Wer jetzt meine Mitteilungen über die Wiener Erbbürger liest 
(Beitrag VII), wird sich dieser Erkenntnis wohl kaum mehr verschließen 
können. Nach Krogmann ist es aber kurzerhand klar, „daß dieser Schluß in 
keiner Weise haltbar ist‘, Vor allem habe „diese Vermutung den großen 
Fehler, daß sie die tatsächlichen Vorgänge zu wenig berücksichtigt“. „Allein 
aus den wirklich bezeugten Geschehnissen heraus können wir die Verhältnisse 
Lübecks um 1300 verstehen,‘ Nach Krogmann sind nun die „wirklich be- 
zeıgten‘‘ Geschehnisse folgende: 1143 gründet der Graf die Stadt. „Nach 
Analogie der anderen Städtegründungen spricht alles dafür, durch einen 
Locator.‘‘ (Unrichtige Analogien zu den landesherrlichen Gründungen des 
13. Jahrhunderts sind also „bezeugte Geschehnisse‘ !!) 1157 wird die Stadt 
durch Feuersbrunst völlig zerstört. Für den Locator wurde dieses Ereignis 
katastrophal; er konnte seine Ansprüche, da er nichts mehr zu bieten hatte, 
nicht wieder erneuern. („Bezeugtes Geschehnis‘ !!) Die früherreichen Familien 
aber hatten ihren Grundbesitz behalten. („„Bezeugtes Geschehnis‘“!!) Ihre 
Lage hatte sich sogar relativ gebessert, da die übrigen Bewohner natur- 
zemäß durch das zweite Umziehen noch mehr geschädigt worden waren. 
(„Bezeugtes Geschehnis‘“!!) So hoben sich ganz von selbst gewisse Familien 
hervor, die sich durch großen Besitz auszeichnen; aber ‚die so entstehende 
Gruppe hat mit dem Unternehmerkonsortium Rörigs nichts zu tun. Dieses 
ist — man lese und staune! — zu sehr eine Nachbildung der modernen 
Aktiengesellschaft‘‘. — Es ist wohl das humanste Verfahren, wenn man in 
diesem Falle dem jugendlichen „Gegner‘“ den wohlgemeinten Rat gibt, sich 
zunächst einmal so weit in die Anfangsgründe historischen Denkens zu ver- 
tiefen, daß er seine eigenen Hypothesen nicht mit bezeugten Geschehnissen
	        
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