linge und nicht zu anderen technischen Zwecken dienen
können, auch Privatlägern gegen jedesmalige Vorlegung von
Bescheinigungen des Landwirtschaftsdepartements oder seiner
entsprechenden Organe oder der von ihnen dazu bevoll
mächtigten Personen; in diesen Fällen liegt die Aufsicht
über die Verwendung der Stoffe dem Departement oder
seinen Organen und Bevollmächtigten ob. —
Insektenpulver, als pharmazeutisches Produkt
- nach Art. 112, P. 9 (C. 83, Nr. 10 568).
Fluor-Wasserstoffsäure, in Guttapercha-
gefässen eingeführt, samt dem Gewichte letzterer — nach
Art. 112, P. 9 (C. 89, Nr. 6858).
Glyzerin, gereinigt — nach Art. 112, P. 9 (C. 89,
Nr. 6872).
Chemische und pharmazeutische Produkte, die in dem
Tarif ohne Hinweis auf den Grad ihrer Reinheit (d. h. ohne
den Zusatz der Bezeichnung „roh“, „gereinigt“ oder „rein“)
aufgeführt sind, werden ausschliesslich nach den Artikeln
verzollt, bei denen sie genannt sind. Chemische und pharma
zeutische Produkte, welche in den betreffenden Artikeln des
Tarifs als „in roher Gestalt“ oder „ungereinigt“ bezeichnet,
in anderen Artikeln aber als „gereinigt“ oder „rein“ nicht
aufgeführt sind, werden, falls in gereinigter Gestalt importiert
— nach Art. 112, P. 9, verzollt (C. 91, Nr. 11 318).
Pflanzen und Teile derselben, die in der Medizin als
grobes Pulver (grosso modo pulveratum) oder als feines, ge
riebenes Pulver (Pulver subtilissimus) gebraucht werden, das
ein fertiges pharmazeutisches Mittel darstellt, werden nach
Art. 112, P. 9, verzollt (C. 93, Nr. 6768).
Schwefelsaures Blei in trockenem Zustande —
nach Art. 112, P. 9; dasselbe mit Oel zubereitet — nach
Art. 137 (C. 95, Nr. 574).
Lakritze, ohne verbessernde Zutaten — nach Art. 112,
P- 9 (C. 96, Nr. 17 545).
Saccharin fällt bei der Einfuhr aus dem Auslande
unter die Bestimmungen über stark wirkende Stoffe und
bedarf zur Freigabe aus den Zollämtern jedesmal einer be
sonderen Bescheinigung (C. 98, Nr. 3560). 1 )
Siderosten, Lösung von Steinkohlengoudron in
leichtem Kohlenwasserstoff, als Schutzmittel für Eisen gegen
Rost gebräuchlich — nach Art. 112, P. 9 (C. 98, Nr. 19 690).
In der letzten Zeit wird aus dem Auslande ein Produkt
eingeführt, das nach dem Aussehen, sowie auch nach dem
beim Brennen entstehenden Harzgeruche sehr stark an
Harpius (Kolophonium) erinnert, in der Wirklichkeit aber
Harzbleiseife ist, die nach Art. 112, P. 1, zu behandeln
ist. Indem das Zolldepartement hierauf die Aufmerksamkeit
der Zollämter lenkt, trägt es denselben auf, bei der Abfertigung
von Harpius und anderen harzartigen Produkten deren
wirkliche Tarifbeschaffenheit in der nachstehenden Weise
festzustellen:
') Die Methoden für die Entdeckung des Saccharins und
seiner Abkömmlinge siehe unter Art. 235.