fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

linge und nicht zu anderen technischen Zwecken dienen 
können, auch Privatlägern gegen jedesmalige Vorlegung von 
Bescheinigungen des Landwirtschaftsdepartements oder seiner 
entsprechenden Organe oder der von ihnen dazu bevoll 
mächtigten Personen; in diesen Fällen liegt die Aufsicht 
über die Verwendung der Stoffe dem Departement oder 
seinen Organen und Bevollmächtigten ob. — 
Insektenpulver, als pharmazeutisches Produkt 
- nach Art. 112, P. 9 (C. 83, Nr. 10 568). 
Fluor-Wasserstoffsäure, in Guttapercha- 
gefässen eingeführt, samt dem Gewichte letzterer — nach 
Art. 112, P. 9 (C. 89, Nr. 6858). 
Glyzerin, gereinigt — nach Art. 112, P. 9 (C. 89, 
Nr. 6872). 
Chemische und pharmazeutische Produkte, die in dem 
Tarif ohne Hinweis auf den Grad ihrer Reinheit (d. h. ohne 
den Zusatz der Bezeichnung „roh“, „gereinigt“ oder „rein“) 
aufgeführt sind, werden ausschliesslich nach den Artikeln 
verzollt, bei denen sie genannt sind. Chemische und pharma 
zeutische Produkte, welche in den betreffenden Artikeln des 
Tarifs als „in roher Gestalt“ oder „ungereinigt“ bezeichnet, 
in anderen Artikeln aber als „gereinigt“ oder „rein“ nicht 
aufgeführt sind, werden, falls in gereinigter Gestalt importiert 
— nach Art. 112, P. 9, verzollt (C. 91, Nr. 11 318). 
Pflanzen und Teile derselben, die in der Medizin als 
grobes Pulver (grosso modo pulveratum) oder als feines, ge 
riebenes Pulver (Pulver subtilissimus) gebraucht werden, das 
ein fertiges pharmazeutisches Mittel darstellt, werden nach 
Art. 112, P. 9, verzollt (C. 93, Nr. 6768). 
Schwefelsaures Blei in trockenem Zustande — 
nach Art. 112, P. 9; dasselbe mit Oel zubereitet — nach 
Art. 137 (C. 95, Nr. 574). 
Lakritze, ohne verbessernde Zutaten — nach Art. 112, 
P- 9 (C. 96, Nr. 17 545). 
Saccharin fällt bei der Einfuhr aus dem Auslande 
unter die Bestimmungen über stark wirkende Stoffe und 
bedarf zur Freigabe aus den Zollämtern jedesmal einer be 
sonderen Bescheinigung (C. 98, Nr. 3560). 1 ) 
Siderosten, Lösung von Steinkohlengoudron in 
leichtem Kohlenwasserstoff, als Schutzmittel für Eisen gegen 
Rost gebräuchlich — nach Art. 112, P. 9 (C. 98, Nr. 19 690). 
In der letzten Zeit wird aus dem Auslande ein Produkt 
eingeführt, das nach dem Aussehen, sowie auch nach dem 
beim Brennen entstehenden Harzgeruche sehr stark an 
Harpius (Kolophonium) erinnert, in der Wirklichkeit aber 
Harzbleiseife ist, die nach Art. 112, P. 1, zu behandeln 
ist. Indem das Zolldepartement hierauf die Aufmerksamkeit 
der Zollämter lenkt, trägt es denselben auf, bei der Abfertigung 
von Harpius und anderen harzartigen Produkten deren 
wirkliche Tarifbeschaffenheit in der nachstehenden Weise 
festzustellen: 
') Die Methoden für die Entdeckung des Saccharins und 
seiner Abkömmlinge siehe unter Art. 235.
	        
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