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der sibirischen und uralischen Goldindustrie gestattet,
wobei dem Finanzminister anheimgestellt
wird, im Einvernehmen mit dem Minister für
Landwirtschaft und Reichsdomänen die näheren
Bedingungen für die zollfreie Einfuhr des erwähnten
Mittels festzusetzen.
Anmerkung 2. Präparate, welche zur
Verhütung oder Beseitigung von Krankheiten der
Weinrebe und der Obstbäume dienen und in besonderen
vom Minister für Handel und Industrie
im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem
Hauptverweser für Ackerbaueinrichtung und
Landwirtschaft bestätigten Verzeichnissen aufgeführt
sind, sind bis zum 31. März a. St. 1912
zollfrei einzulassen (Gesetz vom 19. Dezember a. St.
1910. C. 10, Nr. 39 320).
Verzeichnis der zollfrei einzulassenden
Präparate, die zur Vorbeugung und
Heilung von Krankheiten der Weinreben
und Obstbäume dienen (Art. 112, Anm. 2). (Bestätigt
vom Minister für Handel und Industrie am
5. Juli 1911)
1. Schwefel jeder Art (darunter gewöhnlicher und gefällter
— mit Wasser befeuchtbarer).
2. Kupfervitriol.
3. Eisenvitriol.
4. Kalium-Sulfokarbonat.
5. Das Präparat „Bouillie instantan6e Eclaire“, hergestellt
von Vermorel in Villefranche (Frankreich).
6. Verdet Excelsior (hergestellt von der Firma Soci6t&
des sulfures de carbone du centre).
7. Arsensaures Blei.
8. Arsensaures Natrium.
9. Natrium — Polysulfide.
10. Verdet Vermorel (essigsaures Kupfer).
11. Renommee Nr. 1 Fama.
12. Renommee Nr. 2 SouiiAe mit Zusatz von befeuchtbarem
Schwefel.
13. Bouillie Bordelaise Schlösing.
14. Bouillie U. U. Gimel (unique usage).
15. Chloroxyd des Kupfers.
16. Calcium-Bisulfid.
17. Papier zum Anlegen von Fang- und Leimringen
an Baumstämme.
18. Formalin.
Die zollfreie Einfuhr der genannten Erzeugnisse ist gestattet:
a) allen Regierungsanstalten, die sich mit der Bekämpfung
landwirtschaftlicher Schädlinge befassen, unter
eigener Verantwortung für den richtigen Gebrauch der genannten
Stoffe, ohne Vorlegung besonderer Bescheinigungen
des Landwirtschaftsdepartements, b) den Semstwos und landwirtschaftlichen
Vereinen und mit Bezug auf Stoffe, die ausschliesslich
zur Bekämpfung landwirtschaftlicher Schäd