S
Beträchtliche Ausgaben für die Landesverteidigung werden ferner in besonderen Krediten und den
Nachtragsetats bewilligt. Die Nachträge für das Etatjahr 1914 fallen in die Kriegszeit und sind aus den
En-Bloc-Bewilligungen dieser Zeit nicht auszusondern. Für 1925 sind die Nachträge in der Hauptsache
auf die Geldentwertung zurückzuführen, beeinflussen also die Aufarbeitung insofern nicht, als die Geld-
entwertung durch die Umrechnung auf Vorkriegskaufkraft berücksichtigt ist. Immerhin ist auf einzelne
besondere Kredite aufmerksam zu machen, wie die Sonderbewilligung für den Marokkofeldzug und die
Kämpfe in Syrien in Höhe von etwa 450 Millionen fr. Für 1926 wurden 39 Millionen fr. nachgefordert
für den Ausbau von Truppenübungsplätzen und für die Abhaltung von Reserveübungen (»Le Temps «
vom 17. und 23. April 1926).
Ferner werden Heeresausgaben auf Grund besonderer Mittel getätigt, die überhaupt nicht in den
Etatausweisen erscheinen, sondern deren Beträge allenfalls mit einer Maximalgrenze im Finanzgesetz
angegeben sind. Bei der Aufarbeitung konnten diese Ausgaben nicht mitgerechnet werden.
Vor dem Kriege war in einem ‚dem Finanzgesetze von 1914 vorhergehenden Gesetze ein besonderer
Kredit in Höhe von 350000 fr. bewilligt, um einen Reservebestand von Fesselballons zu schaffen.
Dieser Kredit wurde nicht in Anspruch genommen. Statt dessen wurde im Finanzgesetze von 1914 dem
Kriegsminister ein Kredit bis zur Maximalgrenze von 350 000 fr. eingeräumt, der, ohne in den Etat-
ausweisen zu erscheinen, dem oben genannten Kredit entspricht und zu laufenden Ausgaben für die
Truppenausbildung verwendet werden sollte.
Im Etat für 1925 wird in Artikel 239 des Finanzgesetzes bestimmt, daß der Kriegsminister ermächtigt werden
soll, altes Artilleriematerial bis zum Maximalbetrage von 60 Millionen fr. zu verkaufen und den Erlös selb-
ständig zu Neuanschaffungen für die Artilleriewaffe zu verwenden. (Im Etat für 1927 300 Millionen ir.) Es wurde
gesagt, daß die Kredite des Etats entsprechend reduziert sind. Der Kriegsminister wird verpflichtet, am
Ende des Etatjahres eine Aufstellung der erzielten Erlöse und der getätigten Anschaffungen zu liefern.
Im Hinblick auf die großen Kriegsvorräte in Frankreich, die noch außerdem durch die von den alliierten
Mächten übernommenen vermehrt sind, ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß von derartigen Er-
mächtigungen zu Rüstungsausgaben außerhalb der Etatausweise weiterhin Gebrauch gemacht wird. Auf
die außerordentliche Bedeutung der durch diese Kriegsvorräte ermöglichten Ersparnis an Material-
ausgaben für den Gesamtetat wurde oben bereits hingewiesen*).
Die Heeresetats für 1914 und 1925 zeigen folgende Endziffern:
1914 1925
[. Ordentliche Ausgaben: in 1000 fr.
1. Heimattruppen ............<..+.+.+. 1047363 2 718 867
2. Kolonialtruppen ............+.«.+«+« 49832 268 249
3. Truppen in Marokko ...............-. 233897 341 251
4. Neubauten und Investitionen ........ 105900 178 390
5. Elsaß-Lothringen ...........++0044! 91C
II. Außerordentliche Ausgaben:
1. Mehrausgaben infolge des Krieges .... 58 044
2, Besatzung im Saargebiet .........+.. 21.262
3. Truppen im Orient .........0.000000 0 199 119
4. Elsaß-Lothringen ...........+000004 + 700
111. Nichtständige Ausgaben für die Wiedergut-
machung der Kriegsschäden .............- 31 068
Insgesamt .... 1436 492 3 817 860
Aus den Heeresetats wurde eine Reihe von Posten, insbesondere Ausgaben für das Kolonialheer, für
die Gendarmerie, für die militärische Luftfahrt und nach dem Kriege außerdem solche auf Grund des
Krieges ausgesondert und den betreffenden Aufgabengebieten zugewiesen. Diese Abzüge betragen ins-
gesamt. für den Vorkriegsetat 202 Millionen fr.2) und für den Nachkriegsetat 1317 Millionen {fr.3).
— 1) Die Verwaltung « dieses Materials wird, wenigstens zum Teil, 3) 1. Innere Verwaltung: in 1000 fr.
in einer Sonderrechnung verbucht, die auf der Einnahmeseite den A A NS 776
Erlös aus dem verkauften Material, auf der Ausgabeseite die Ver-
waltungskosten und die Verzinsung der für den Erwerb dieses 2. Kolonien: z .
Materials aufgenommenen Dette Commerciale enthalten soll (Gesetz Überweisungen an die kolonialen Lokalver-
vom 21. X. 1919). walten. Er nenn Er RES SARA 11 635
$) 1. Tünere Verwaltung: in 100018; Kolönialheer.............+.#400 0000 492 560
Gendarmerie. 4-0 en Ken ma 47930 3. Landesverteidigung:
2. Kolonien: Militärische Luftfahrt U ne OHM
Überweisungen an die kolonialen Lokalver- 4. Ausgaben auf Grund des Krieges:
waltungel 2.0. 1r01 en rer kamen tnr 1 AD Allgemeines .........+044..40ns Laer EnEEen 58 044
Kolonialheer se. er url er Eee kr rear nr 005894 Wiederaufbauarbeiten ..........+..++«=#.=+« 17 300
3. Landesverteidigung: . Besatzungskosten +........=.....+2.*#1ttt7 21 262
Militärische Luftfahrt.,.........0.00000040 43547 Ausführung des Friedensvertrages ........1-- 13 768
Insgesamt ‚... . 202092 Insgesamt .... 1316785
90
15?