Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies.
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macht, nämlich den westeuropäischen Kulturkreis der Neuzeit (ab-
gesehen von verwandten Erscheinungen im römischen Reich). Bei uns
hat sich das Wirtschaftsleben seit dem Beginn der Neuzeit in der Form
des Kapitalismus von allen gemeinschaftsähnlichen Banden zu befreien
gesucht und zunehmend einen reinen Rechtscharakter angenommen‘).
Im staatlichen Leben hat sich die entsprechende Tendenz im Zusammen-
hang mit dem Kampf des auftretenden Bürgertums gegen die feudale
Gesellschaftsordnung und den Absolutismus durchgesegt. Der moderne
Staat ist bekanntlich im eminenten Sinn ein Rechtsstaat — ein Zustand,
der gegenüber allen anderen Kulturen (außer dem römischen Reich) ein
absolutes Novum ist.
Über die Verbreitung des Kampfverhältnisses s. $ 253, 1.
5. Wir wollen unsere Verhältnisse nun in systematischer
Hinsicht näher betrachten, indem wir sie unter verschiedenen Ge-
sichtspunkten miteinander vergleichen. Dabei ziehen wir das Gemein-
schaftsverhältnis mit heran wegen der Fruchtbarkeit der Vergleichung.
Zunächst können wir sie unterscheiden nach der Beschaffenheit der herr-
schenden Willensrichtung, genauer nach dem Verhältnis, in
dem die Willensrichtungen der einzelnen Gruppenglieder zueinander
stehen. Bei der Gemeinschaft ist dieses Verhältnis dasjenige der Über-
einstimmung: wo sich das Gemeinschaftsverhältnis in der Form
einer Handlung aktualisiert, da ist das Wollen auf ein gemeinsames Ziel,
wie etwa die gemeinsame Abwehr eines feindlichen Angriffes oder die
gemeinsame Begehung eines dem gesamten Besten dienenden kultlichen
Festes, gerichtet. Im Anerkennungsverhältnis herrscht statt dessen bloße
Gleichheit des Wollens: verschiedene selbständig nebeneinander-
stehende Willen ‚begegnen sich in demselben äußeren Ziel, an dessen
Verwirklichung jeder ein besonderes, nämlich auf eine besondere Seite
des Zieles gerichtetes Interesse besigt. Die Mitglieder einer Aktien-
gesellschaft bilden ein Beispiel hierfür, ebenso stehen Käufer und Ver-
käufer in diesem Verhältnis, wenn sie persönlich sich völlig fremd gegen-
überstehen, aber beide feste Preise als gegeben voraussegöen, so daß jeder
Gedanke einer Übervorteilung für sie ausgeschlossen ist. Im Kampf-
verhältnis herrscht ein Wille zur gegenseitigen Schädigung. Dem
Machtverhältnis endlich (nicht zu verwechseln mit dem Sachverhältnis,
insbesondere der einfachen gewaltsamen Ausbeutung) ist eigen ein gegen-
seitiger Wille zu einer Verschiedenheit der Werte,
der Reckte und Ansprüche und des Ansehens. Das rein ausgeprägte
Machtverhältnis beruht nämlich auf Gegenseitigkeit: einem Willen, die
1) Vgl. Sombart, Der moderne Kapitalismus3 II, 29.