Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
19. Januar 1915 in Sachen Porter v. Freundenberg (ZJR. 25 [1915], 364) 
und in der Entscheidung des Präsidenten des Londoner Prisengerichts Sir 
Emanuel Evans im Falle Panariellos vom 22.März 1915 zur scharfen 
Formulierung gelangt (Mendelsohn- Bartholdy, Panariellos 19). 
Im erstgenannten Urteil werden unter Berufung auf Blackstone 
dem auswärtigen Feinde (alien enemy) überhaupt alle bürgerlichen Rechte 
und Privilegien abgesprochen; sie kämen ihm nur unter dem Schutze und 
mit Erlaubnis der Krone zu. Nach altem Gewohnheitsrecht gehörten 
Güter und Forderungen des auswärtigen Feindes im Lande dem König 
und könnten von diesem weggenommen werden. Mochte dieses Recht 
auf Konfiskation ausgeübt worden sein oder nicht, es könne kein 
Zweifel am Bestände des Rechtes bestehen. 
Jedenfalls ist es ein Satz des englischen Common Law, daß durch 
den Ausbruch des Krieges jeder Handelsverkehr („all commercial 
intercourse or correspondence“) eines britischen Untertanen mit den 
Bewohnern der feindlichen Staaten („alien enemies“) ipso 
facto untersagt ist, es sei denn, daß er ausdrücklich gestattet wird. 
Während sich England für seine Auffassung auf ein feststehendes 
partikulares Gewohnheitsrecht berufen kann, gab es in Frankreich 
nur eine überwiegende M einung in diesem Sinne (Strisower, Maß 
regeln 5). Die Begründung des ersten französischen Dekretes im Schrei 
ben des französischen Ministerpräsidenten an die Gerichtspräsidenten vom 
27. September 1914 ist merkwürdig. Erst wird die Untersagung jedes 
Handelsverkehrs mit dem Feinde als eine der 'Wirkungen des Kriegs 
zustandes „depuis longtemps admis per le droit des gens 
bezeichnet, dann aber wird der damit nicht übereinstimmende bisherige 
Rechtszustand in Frankreich zugestanden. Es heißt „L’etat actuel de 
notre legislation ne presente pas de texte prohibant les operations de 
commerce avec les sujets des Etats ennemis et les personnes y residant“. 
Andrerseits behauptet aber das Rundschreiben vom 3. November 1914: 
„En enoncant cette prohibition le decret du 27. septembre ne la pas cree, 
il n’a fait que constater l’existence, l’etat de guerre ayant necessaire 
ment et de plein droit entraine l’incapacite de commercer 
en France pour les Allemands, Autrichiens et Hongrois.“ 
Das wirtschaftliche „Kamp fr echt" (Strisower 11) der Alliierten, 
wie es in der Sammlung der nieder-österreichischen Handels- und Gewerbe 
kammer „Der Wirtschaftskrieg“ 2. Aufl. 1916 und in den Veröffent 
lichungen des Institutes für Seeverkehr und Weltwirtschaft an der Uni 
versität Kiel (bisher I. Abt. England, II. Abt. Rußland, III. Abt. Japan, 
IV. Abt. Frankreich 1917—1918) zusammengestellt und von Koch in 
seinem Werke über „Handelskrieg und Wirtschaftsexpansion“ zusammen 
gefaßt wurde, steht aber in Widerspruch mit der Entwicklung des Völker 
rechts bis zum Weltkrieg.
	        
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