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Ausgangspunkte.
19. Januar 1915 in Sachen Porter v. Freundenberg (ZJR. 25 [1915], 364)
und in der Entscheidung des Präsidenten des Londoner Prisengerichts Sir
Emanuel Evans im Falle Panariellos vom 22.März 1915 zur scharfen
Formulierung gelangt (Mendelsohn- Bartholdy, Panariellos 19).
Im erstgenannten Urteil werden unter Berufung auf Blackstone
dem auswärtigen Feinde (alien enemy) überhaupt alle bürgerlichen Rechte
und Privilegien abgesprochen; sie kämen ihm nur unter dem Schutze und
mit Erlaubnis der Krone zu. Nach altem Gewohnheitsrecht gehörten
Güter und Forderungen des auswärtigen Feindes im Lande dem König
und könnten von diesem weggenommen werden. Mochte dieses Recht
auf Konfiskation ausgeübt worden sein oder nicht, es könne kein
Zweifel am Bestände des Rechtes bestehen.
Jedenfalls ist es ein Satz des englischen Common Law, daß durch
den Ausbruch des Krieges jeder Handelsverkehr („all commercial
intercourse or correspondence“) eines britischen Untertanen mit den
Bewohnern der feindlichen Staaten („alien enemies“) ipso
facto untersagt ist, es sei denn, daß er ausdrücklich gestattet wird.
Während sich England für seine Auffassung auf ein feststehendes
partikulares Gewohnheitsrecht berufen kann, gab es in Frankreich
nur eine überwiegende M einung in diesem Sinne (Strisower, Maß
regeln 5). Die Begründung des ersten französischen Dekretes im Schrei
ben des französischen Ministerpräsidenten an die Gerichtspräsidenten vom
27. September 1914 ist merkwürdig. Erst wird die Untersagung jedes
Handelsverkehrs mit dem Feinde als eine der 'Wirkungen des Kriegs
zustandes „depuis longtemps admis per le droit des gens
bezeichnet, dann aber wird der damit nicht übereinstimmende bisherige
Rechtszustand in Frankreich zugestanden. Es heißt „L’etat actuel de
notre legislation ne presente pas de texte prohibant les operations de
commerce avec les sujets des Etats ennemis et les personnes y residant“.
Andrerseits behauptet aber das Rundschreiben vom 3. November 1914:
„En enoncant cette prohibition le decret du 27. septembre ne la pas cree,
il n’a fait que constater l’existence, l’etat de guerre ayant necessaire
ment et de plein droit entraine l’incapacite de commercer
en France pour les Allemands, Autrichiens et Hongrois.“
Das wirtschaftliche „Kamp fr echt" (Strisower 11) der Alliierten,
wie es in der Sammlung der nieder-österreichischen Handels- und Gewerbe
kammer „Der Wirtschaftskrieg“ 2. Aufl. 1916 und in den Veröffent
lichungen des Institutes für Seeverkehr und Weltwirtschaft an der Uni
versität Kiel (bisher I. Abt. England, II. Abt. Rußland, III. Abt. Japan,
IV. Abt. Frankreich 1917—1918) zusammengestellt und von Koch in
seinem Werke über „Handelskrieg und Wirtschaftsexpansion“ zusammen
gefaßt wurde, steht aber in Widerspruch mit der Entwicklung des Völker
rechts bis zum Weltkrieg.