Besondere Vorschriften. Salzsteuer.
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ÄiÄl!*" 11, start Ņchà Salzsäure, 2 Pwz, Pinksalz,
Hieran wurde Folgendes geändert:
1- Nach Bundesrathsbeschluß vom 1. Dezember 1873') wurde es für
unstatthaft erklärt, auch im Falle der Denaturirung, an Darmhändler
zur Reinigung und Konservirung der zur Wurstsabrikativn dienenden
Darme ^ralz abgabenfrei zu geben.
2. Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 29. April 1874 2 ) wurden die
obersten Landesfinanzbehörden ermächtigt, die Ausstellung von Be
scheinigungen über die Berechtigung zum Bezüge denaturirten
-Vandelssalzes von Seite der Salzhändler durch die Ortspolizei-
behörden dann zu gestatten, wenn diese Bescheinigung nur für ein
zelne Fälle, nicht für das ganze Jahr nachgesucht wird. Die Polizei-
n ^'^'rden haben jedoch hierüber ein Jahresverzeichniß zu führen?)
3. Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 12. November 1874*) wurde anae-
^etroieum mir 6ci ^enahlrirm^a ^eëiemöen
Gewerbebestellsalzes zugelassen werde, welches in den Gewerberäumen
des Empfängers unter amtlicher Aufsicht hergestellt wird.
4. Nach dem Bundesrathsbeschlnsse vom 13. November 1875°) kann
zugelassen werden, daß Bestellsalz für zuverlässige Gewerbtreibende
im Genehmigung der Direktivbehörde auf den Salzwerken mit nur
1 /„ Schwefelsäure und l°/ 0 Wasser denatnrirt werde, wenn ein
anderes Denatnrirnngsmittel als Schwefelsäure für das betreffende
Gewerbe nicht zulässig ist?)
6. Nach einem weiteren Beschlusse vom nämlichen Tage') darf Kienöl
â"ŗ,^bŗstellung desjenigen sog. Gewerbebestellsalzes verwendet werden,
welches nt den Gewerberäumen des Entpfängers denatnrirt wird.
b. Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 18. Oktober 1876«) genehmigt unter
Erweiterung der unter lit. c und e ailfgeführteil Beschlüsse, ' daß die
Denaturirung von Gewerbebestellsalz mit Petroleum, Kienöl oder
derienlgen Denatllrirnngsmittel, welche nach den Bestimmungen von
) ausnahmsweise mit Genehmigung der Direktivbehörden ver
wendet werden dürfen, unter der Bedingung auf Salinen zugelassen
werden, daß das auf diese Weise denaturine Gewerbebestellsalz schon
ans der caline aintlich verschlossen und mit einem von dem betreffen-
') 8 580 des Prot. Jahrbücher f. 1873 S. 516.
) 8 226 des Prot.
"Nd dir uxÄÄsyis
& ) 8 438 des Prot. Abgedr. im Zentralbl. des Reiches 1875 S. 749.
) Durch einen Bimdesrathsbeschlus; vom 23. Mai 1881 mar Karbolsäure rein master-
L,
« Í § unzulässiges De nat urirungsmittel.
') 8 440 des Prot. Mg dr. a. a. O. S. 749.
Ş) 8 285 des Prot.
9 ) S. oben und pr. Zentralbl. 1872 S. 318.