Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

112 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO. 
8* 4. (6 137 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen 
dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr abends 
bis fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabende sowie 
an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr 
nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn 
Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglich, an den 
Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage von zehn Stunden 
nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den — 
eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Haus⸗ 
wesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe 
Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese 
nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer 
Niederkunft überhaupt nicht und während der solgenden 
zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis 
eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt. 
ð5 5. (8 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeite⸗ 
rinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat 
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der 
Ortspolizeibehörde unter Angabe der Werkstätte eine 
schriftliche Auzeige zu machen. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den 
Werkstatträumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäf⸗ 
tigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein 
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des 
Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und unter Angabe 
der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, 
daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt 
ist, welche in der von der Landeszentralbehörde zu be⸗ 
stimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Aus⸗ 
zug aus den Bestimmungen dieser Verordnung enthält. 
86. (8 138 aà der Gewerbeordnung.) Über die im 
84 Absatz J und 2 festgesetzte Zeit dürfen Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre an sechzig Tagen im Jahre beschäftigt 
werden. Diese Beschäftigung darf dreizehn Stunden täg— 
lich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr 
abends dauern. 
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem 
auch nur eine Arbeiterin über die nach 8 4 zulässige Dauer 
der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.
	        
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