112 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
8* 4. (6 137 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen
dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr abends
bis fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabende sowie
an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr
nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn
Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglich, an den
Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage von zehn Stunden
nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den —
eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Haus⸗
wesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe
Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese
nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer
Niederkunft überhaupt nicht und während der solgenden
zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis
eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.
ð5 5. (8 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeite⸗
rinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der
Ortspolizeibehörde unter Angabe der Werkstätte eine
schriftliche Auzeige zu machen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den
Werkstatträumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäf⸗
tigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des
Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und unter Angabe
der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen,
daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt
ist, welche in der von der Landeszentralbehörde zu be⸗
stimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Aus⸗
zug aus den Bestimmungen dieser Verordnung enthält.
86. (8 138 aà der Gewerbeordnung.) Über die im
84 Absatz J und 2 festgesetzte Zeit dürfen Arbeiterinnen
über sechzehn Jahre an sechzig Tagen im Jahre beschäftigt
werden. Diese Beschäftigung darf dreizehn Stunden täg—
lich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr
abends dauern.
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem
auch nur eine Arbeiterin über die nach 8 4 zulässige Dauer
der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.