Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

—A

121

wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des gesetzlichen
Vertreters nicht zu ermittieln, so erfolgt die Aushändigung
der Arbeitskarte an die im Abs. 2 bezeichnete Ortspolizei⸗
behörde.
Die Bestimmungen des 8 4 des Gewerbegerichts—
gesetzes vom 29. September 1901 (Reichsgesetzbl. S. 353)
über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für Streitig—
keiten hinsichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende
Anwendung.

III. Beschäftigung eigener Kinder.

Verbotene Beschäftigungsarten.
z12. In Betrieben, in denen gemäß den Bestim⸗
mungen des 84 fremde Kinder nicht beschäftigt werden
dürfen, sowie in Werkstätten, in welchen durch elementare
Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.)
bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwen—⸗
dung smen, ist auch die Beschäftigung eigener Kinder
untersagt.

Beschäftigung im Betriebe von Werk—
stättten im Handelsgewerbe und in
Verkehrsgewerben.

813. Im Betriebe von Werkstätten, in denen die
Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 12 verboten ist, im
Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen eigene
Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder
über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen acht Uhr
abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem Vor—
mittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den
Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren.
Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde
nach beendetem Unterrichte beginnen.
Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der
Wohnung oder Werkstätte einer Person. zu der sie in einem
der im 83 Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse siehen, für
Dritte nicht beschäftigt werden.
An Sonn⸗ und Festtagen dürfen eigene Kinder im
Betriebe von Werkstätien und im Handelsgewerbe sowie im
Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.