162 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
halb eines Jahres anders verteilt wird. Dabei kann er
Bestimmungen über die Art der Berechnung und die
Uberwachung der Mehrarbeit erlassen.
(6) Wird auf Grund der Absätze 1 bis 5 Mehrarbeit
geleistet, so haben die Arbeitnehmer mit Ausnahme
der Lehrlinge für die über die regelmäßige Arbeitszeit
hinausgehende Mehrarbeit Anspruch auf eine ange—
messene Vergütung über den Lohn für die regel—
mäßige Arbeitszeit hinaus. Als angemessen gilt mangels
einer abweichenden Vereinbarung ein Zuschlag von
fünfundzwanzig vom Hundert.
Anmerkung:
8514 des Entwurfs soll ersetzen:
Ag8V. 83 (S. 15), 85 (S. 18), 86 (S. 20), 62 (S. 22),
87 6G. 26), 88 (G. 259),
Go81392 übs. 1 Nr. 4 (S. 81),
Bäckereiverordnung (S. 129).
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Außergewöhnliche Fälle
(1) Uber die sonst zulässige Arbeitszeit hinaus dürfen
Arbeitnehmer ausnahmsweise an einzelnen Tagen be—
schäftigt werden:
1. mit unaufschiebbaren Arbeiten an Maschinen, Ofen
und anderen Betriebseinrichtungen, soweit die Ar—
beiten sich während des regelmäßigen Ganges des
Betriebs nicht ohne ernstliche Störung oder Unter—⸗
brechung ausführen lassen;
zur Beendigung von Arbeiten, wenn deren Unter⸗
brechung das Ergebnis der Arbeit gefährden oder
einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden
zur Folge haben würde und dem Arbeitgeber an—⸗
dere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können;
mit unaufschiebbaren Arbeiten in sonstigen Not—
fällen und außergewöhnlichen Fällen, die unab⸗