Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

162 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
halb eines Jahres anders verteilt wird. Dabei kann er 
Bestimmungen über die Art der Berechnung und die 
Uberwachung der Mehrarbeit erlassen. 
(6) Wird auf Grund der Absätze 1 bis 5 Mehrarbeit 
geleistet, so haben die Arbeitnehmer mit Ausnahme 
der Lehrlinge für die über die regelmäßige Arbeitszeit 
hinausgehende Mehrarbeit Anspruch auf eine ange— 
messene Vergütung über den Lohn für die regel— 
mäßige Arbeitszeit hinaus. Als angemessen gilt mangels 
einer abweichenden Vereinbarung ein Zuschlag von 
fünfundzwanzig vom Hundert. 
Anmerkung: 
8514 des Entwurfs soll ersetzen: 
Ag8V. 83 (S. 15), 85 (S. 18), 86 (S. 20), 62 (S. 22), 
87 6G. 26), 88 (G. 259), 
Go81392 übs. 1 Nr. 4 (S. 81), 
Bäckereiverordnung (S. 129). 
8 15 
Außergewöhnliche Fälle 
(1) Uber die sonst zulässige Arbeitszeit hinaus dürfen 
Arbeitnehmer ausnahmsweise an einzelnen Tagen be— 
schäftigt werden: 
1. mit unaufschiebbaren Arbeiten an Maschinen, Ofen 
und anderen Betriebseinrichtungen, soweit die Ar— 
beiten sich während des regelmäßigen Ganges des 
Betriebs nicht ohne ernstliche Störung oder Unter—⸗ 
brechung ausführen lassen; 
zur Beendigung von Arbeiten, wenn deren Unter⸗ 
brechung das Ergebnis der Arbeit gefährden oder 
einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden 
zur Folge haben würde und dem Arbeitgeber an—⸗ 
dere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können; 
mit unaufschiebbaren Arbeiten in sonstigen Not— 
fällen und außergewöhnlichen Fällen, die unab⸗
	        
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