VI. DAS WARENGESCHÄFT 183
Lüftung wird durch Umschaufeln bewirkt. Silos sind turmartige Gebäude
mit vertikalen, schachtartigen Abteilungen; mittels sogenannter Elevatoren
(großen Paternosterwerken) werden die Waren in die vielen Stockwerke
gehoben und dort nach automatischer Abwage, nötiger Reinigung usw. ein-
gelagert; die Lüftung der Körnerfrüchte erfolgt durch mechanisch betriebene
Transportbänder. Für die Lagerung von Flüssigkeiten, wie Spiritus, Petro-
leum, stehen Silos als Reservoirs in Verwendung.
Der Lagerschein oder Warrant ist eine Bescheinigung des
Lagerhalters, in der er verspricht, die bei ihm eingelagerte Ware
an den legitimierten Inhaber des Lagerscheines auszufolgen. Der
Lagerschein ist nur dann Dispositions- oder Traditionspapier?), wenn
er an Order lautet‘ und von einem Lagerhaus ausgestellt wurde,
das „zur Ausstellung solcher Urkunden‘ (8,363 D.H. G.B.) staat-
lich ermächtigt ist; nach dem österreichischen Lagerhausgesetz vom
28. April 1889 können indossable Lagerscheine nur von öffentlichen
Lagerhäusern (die auf Grund einer besonderen Konzession die Auf-
bewahrung von Waren für fremde Rechnung gewerbemäßig. be-
treiben) ausgestellt werden. Man unterscheidet das: Einschein- und
das Zweischeinsystem. Beim Einscheinsystem wird vom Lagerhalter
nur ein Instrument ausgegeben; so der gewöhnliche Warrant in
England, das warehouse receipt oder certificate in der Union, die
Ontvangcedül (gewöhnlich auf Inhaber) oder das Bavijs van opslag
(gewöhnlich an Order gestellt) in Holland, der Lagerschein, gemäß
8 424 D. H.G.B.
; Eine Abart des englischen Warrant bildet der Sale-Warrant.. oder
Warrant mit Weight-Note, der von englischen. Lagerhäusern über Waren
ausgestellt wird, die auf einer Auktion (Public sale) gegen Anzahlung ver-
kauft worden sind. Der Käufer erhält die Weight-Note und hat innerhalb
einer bestimmten Zeit, dem sogenannten Prompt, den Restbetrag dem Ver-
käufer zu bezahlen, der ihm hiegegen den Warrant ausfolgt. Wird der Prompt
nicht eingehalten, so verfällt die Angabe und der Verkäufer kann mit dem
Warrant allein über die Ware verfügen. Während des Prompt kann nur gegen
Auslieferung des Warrant und der Weight-Note über die Ware verfügt
werden. Der Warenkauf mit Sale-Warrant ist daher ein bedingter Kauf, der
in der Kreditgebarung der englischen Rohstoffimporteure an ihre Abnehmer
seine Erklärung findet.
Beim Zweischeinsystem, das sich auf dem europäischen Konti-
nent ausgebildet hat, zunächst in Frankreich (1858) kodifiziert und
in Bremen (1877), Österreich (1889), Belgien, Italien, Portugal,
Ungarn, Basel-Stadt, Genf, St. Gallen und Solothurn der Warrant-
gesetzgebung zugrunde gelegt wurde, besteht der Lagerschein aus
zwei zunächst vereinigten Scheinen, dem Lagerbesitzschein (Rece-
pisse) und dem Lagerpfandschein (Warrant). Insolange die Ware
unbelehnt ist, bleiben beide Scheine auch bei der Indosierung im
3) D. h. eine übertragbare Bescheinigung, die dem ausgewiesenen Inhaber
die Verfügung über die Ware einräumt.