AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 45
Bleibt aufgehoben.)
(Bleibt aufgehoben.)
(Bleibt aufgehoben.)
Bleibt aufgehoben.)
84.
85.
86.
87.
8 8.
Die Vorschriften des 8 105 b 9— 2 und 3 der Ge⸗
Werbegrdnung sinden auf alle Angestellten im Sinne dieser
Verordnung Anwendung.
Die Ausnahme⸗- und ê über die
Sonntagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten
auch für die sonstigen Angestellten im Sinne dieser Ver—
ordnung.
Die hiernach für Sonn⸗ und Festtage zugelassenen
Uberstunden sind auf die in den 88 6 und dieser Ver—
ordnung festgelegte Höchstzahl nicht anzurechnen.
Anmerkung:
8 8 soll ersetzt werden durch 88 264 bis 29, 31 bis 36 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D.
89.
Von sieben Uhr abends bis sieben morgens müssen
offene Verkaufsstellen mit Ausnahme der Apeiheten für
den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Laden—
songe schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient
werden.
Nach sieben Uhr abends, jedoch bis spätestens neun
Uhr, dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens zwanzig
von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen sür
den geschäftlichen Verkehr geoͤffnet sein.
Vor sieben Uhr, jedoch nicht vor fünf Uhr morgens
dürfen Le ensmittelgeschäfte nach näherer Bestimmung der
Ortspolizeibehörde geöffnet sein.