Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 45 
Bleibt aufgehoben.) 
(Bleibt aufgehoben.) 
(Bleibt aufgehoben.) 
Bleibt aufgehoben.) 
84. 
85. 
86. 
87. 
8 8. 
Die Vorschriften des 8 105 b 9— 2 und 3 der Ge⸗ 
Werbegrdnung sinden auf alle Angestellten im Sinne dieser 
Verordnung Anwendung. 
Die Ausnahme⸗- und ê über die 
Sonntagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten 
auch für die sonstigen Angestellten im Sinne dieser Ver— 
ordnung. 
Die hiernach für Sonn⸗ und Festtage zugelassenen 
Uberstunden sind auf die in den 88 6 und dieser Ver— 
ordnung festgelegte Höchstzahl nicht anzurechnen. 
Anmerkung: 
8 8 soll ersetzt werden durch 88 264 bis 29, 31 bis 36 des 
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D. 
89. 
Von sieben Uhr abends bis sieben morgens müssen 
offene Verkaufsstellen mit Ausnahme der Apeiheten für 
den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Laden— 
songe schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient 
werden. 
Nach sieben Uhr abends, jedoch bis spätestens neun 
Uhr, dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens zwanzig 
von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen sür 
den geschäftlichen Verkehr geoͤffnet sein. 
Vor sieben Uhr, jedoch nicht vor fünf Uhr morgens 
dürfen Le ensmittelgeschäfte nach näherer Bestimmung der 
Ortspolizeibehörde geöffnet sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.