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1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. Jahr 1851. II. Band. S. 1107.
2 kr. per Pfund zu beziehen. In allen diesen Fällen batte jedoch der Käufer
die Fracht bis zu seinem Wohnort zu tragen, die sehr erheblich sein konnte und
welche den Zentner Steinsalz allein um 1 fl. zu erhöhen vermochte. Ferner
hatte der Käufer die Kosten für das Faß zur Verpackung zu übernehmen. Da
das Steinsalz nur ungemahlen abgegeben wurde, so hatte der Käufer, konnte er
das Salz nur im gemahlenen Zustande verwenden, auch noch mit Arbeitslöhnen
zu rechnen. Da man das Salz damals noch allgemein in Mörsern zerstieß, so
wurde es, sofern es sich um eiserne Mörser handelte, meist unrein; während die
Zerstoßung des Salzes in messingenen Mörsern leicht zu gesundheitsschädlichen
Oxydierungen führte. Die Regierung wurde in diesem Fall gebeten, das Stein
salz nicht nur in Stücken abzugeben, sondern auch im gemahlenen Zustande.
Die Regierung erklärte, diesem Antrage unter folgenden Voraussetzungen
und Bedingungen näher treten zu wollen. Es sollten jedes Jahr an die ge
samten Oberämter maximal 64 000 Ztr. Steinsalz und Viehsalz frachtfrei zum
Preise von 2 kr. per Pfund zur Ablieferung kommen. Die jedem Oberamt zu
zuteilende Salzmenge sollte nach dem Verhältnis seiner Einwohner- und Vieh
zahl erfolgen. Diese für die Ablieferung ermittelte Salzmenge sollte jeweils am
Anfang des Jahres bekannt gegeben werden. Indessen stand es dem Oberamt
frei, innerhalb vier Wochen zu erklären, ob es zur Uebernahme der gesamten
Salzmenge bereit sei, oder ob es nur einen teilweisen Bezug wünsche. Hierbei
sollte es zulässig sein, daß ein mit der normalen Salzmenge gedecktes Oberamt
den durch Ablehnung frei gewordenen Salzbetrag eines anderen Oberamtes mit
übernehme. Das Oberamt war verpflichtet, die Bezahlung der erhaltenen
Salzmenge unniittelbar durch den Amtspfleger au die Hauptsalinenkasse zu be
wirken. Dem Oberamt sollte es freigestellt bleiben, für den Salzvertrieb im
gesamten Amtsbezirk einen Großhändler zu bestellen, der den Verkehr zwischen
den Salzverschleißern zu vermitteln hatte, oder es stand in dem Belieben des
Oberamts, das Salz an die einzelnen Gemeinden zu verteilen, die ihrerseits
wieder den Weitervertrieb den offiziellen Salzverschleißern zu überlassen hatten.
Außer den von der Obrigkeit ernannten und vereidigten Salzverschleißern war
niemand mit dem Handel dieses Salzes zu betrauen. Die Regierung erklärte
sich weiter bereit, das Steinsalz bis zur Hälfte des maximalen Quantums ge
mahlen abzugeben. Die Verpackung des gemahlenen Steinsalzes sollte in plom
bierten Säcken von 1 Ztr. Inhalt erfolgen.
In den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden die von den
König!. Salinen benötigten Salzsäcke zum größten Teil von den Zucht- und Arbeits
häusern geliefert, teilweise allerdings auch von privater, hausindustrieller Seite her
gestellt. Besonders in der Gemeinde Rothenacker beschäftigte man sich mit der
Fabrikation solcher Salzsäcke. Dagegen wurden die erforderlichen Salzfässer von
den Bewohnern des Schwarzwaldes geliefert. Der Henbergort Deilingen,
dessen Bevölkerung sich in sehr ungünstigen Erwerbsverhältnissen befand, bat im
Jahre 1851 die Regierung, daß dem Ort die Sacklieferungen für die Salinen
Schwenningen und Rottenmünster übertragen werden möchten Z. Die Regierung
war jedoch um diese Zeit wegen anderseitiger verpflichtender Abmachungen hierzu
nicht in der Lage. Der größte Teil der Salzsäcke hatte einen Fassungsgehalt
von zwei Zentnern. Die Konsumenten bevorzugten jedoch solche zu einem Zent-