fullscreen : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

48 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten
— ιαιν Algestellten

Anmerkung:
814 soll ersetzt werden durch 8 8b Abs. 4 des Arbeitsschutz⸗
gesetzes (vergl. Eutwurf im Teil Dy.

8 15.

Für die in Verkehrsgewerben erforderlichen allgemei⸗
nen Ausnahmen von vorslehenden Vorschriften sind alsbald
Vereinbarungen zwischen Betriebsleilungen und den
Arbeitnehmerverbanden zu trefsen. Solange derartige
Vereinbarungen nicht zustande gekommen sind, bleiben
weitere Anordnungen den zuständigen obersten Landes—
behörden vorbehalten.

8 16.
Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden
ů ist von den Landeszentralbehörden aus—
schließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden den
eeeichonten oder besonderen Beamten zu
übertragen. An die Stelle der Gewerbeaufsichtsbeamten
treten bei bergbaulichen Betrieben die Bergrebierbeamten.
Die Aufsichtsbeamten sind besugt, mit den Angestellten⸗
dus schüssen im Beisein des Arbeitgebers oder mit beiden
Teilen allein zu verhandeln und jzu diesem Zwecke die
Angestelltenausschüsse einzuberufen.
Die isthe über Betriebe und Büros der Körper⸗
schaften des öffentlichen Rechts fällt den die allgemeine
Dienstaufsicht ausübenden Behörden zu.

817.
Den Aufsichtsbeamten stehen bei Ausübung dieser Auf⸗
sicht alle amtlichen Befugnisse der Orispolizeibehörden zu,
insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung der
Betriebe und Büros. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu
ihrer Keuntnis gelangenden Geschäfis— und Belriebsber—
hältnisse der grer Aufsicht unterliegenden Betriebe und
Büros verpflichtet.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen aus⸗
uü hrenden amtlichen Besichtigungen müssen die Arbeit⸗
geber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während
des Betriebs gestaiten.
            
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